21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Urteil15.01.2017

Fahr­erlaubnis­entziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum zulässigFehlende Trennung von Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr rechtfertigt Entziehung der Fahrerlaubnis

Auch der gelegentliche Konsum von Cannabis, der bereits bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbstständigen Konsumakten erfüllt ist, führt zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgt oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Verkehr­s­kon­trolle waren beim Kläger Hinweise auf Konsum von Alkohol und auf Betäu­bungs­mit­tel­be­ein­flussung festgestellt worden. Der durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von ,8 Promille, zudem wies der Kläger drogentypische Auffälligkeiten wie träge Pupil­len­re­ak­tionen, Augen­lied­flattern und gerötete/wässrige Bindehäute auf. Eine etwa zwei Stunden später durchgeführte Blutprobe ergab eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,45 Promille, einen THC Wert von 2,3 ng/mL und einen THC-Carbonsäurewert von 46 ng/mL. Zu letzteren Werten gab der Kläger im Verwal­tungs­ver­fahren an, er habe lediglich einmal anlässlich einer Party eine Woche vor der Kontrolle mehrmals an einer ihm überreichten Pfeife mit sogenannten Kräuter­mi­schungen gezogen. Diese sei ihm jedoch als harmlos und zulässig dargestellt worden. Er habe nicht gewusst, dass sich hierin Cannabis befunden habe. Er konsumiere keine Drogen, auch nicht gelegentlich.

Fahrer­laub­nis­behörde entzieht Führerschein

Dies sah die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich mit der Begründung anders, dass ein Nachweis des aktiven THC nach Erkenntnissen der Rechtsmedizin nur maximal 24 Stunden lang möglich sei, sodass nach dem angeblich versehentlichen Konsum auf der Party eine Woche zuvor ein weiterer Konsum stattgefunden haben müsse. Zudem könne ein gelegentlicher Konsum nach der derzeitigen Rechtsprechung ab einem Nachweis von mehr als 10 ng/mL THC-Carbonsäure unterstellt werden. Da mithin im Falle des Klägers von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ohne die erforderliche Trennung zwischen Konsum und Fahren auszugehen sei und zudem auch ein Mischkonsum vorgelegen habe, entzog die Fahrer­laub­nis­behörde mit dieser Begründung die Fahrerlaubnis.

VG bejaht Zulässigkeit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung

Zu Recht entschied das Verwal­tungs­gericht Trier. Der Kläger sei zumindest gelegentlicher Canna­bis­kon­sument, der zwischen dem Konsum von Betäu­bungs­mitteln und Fahren nicht trennen könne. Hinzu komme, dass außerdem ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol - und damit ein die Fahreignung ausschließender Mischkonsum - gegeben sei.

Erklä­rungs­ver­halten des Klägers gelegentlichen Cannabiskonsum schließen

Das Erklä­rungs­ver­halten des Klägers rechtfertige die Annahme einer mehr als einmaligen - und damit gelegentlichen - Canna­bis­aufnahme. Nach anerkannten gerichts­me­di­zi­nischen Erkenntnissen sei nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur 4-6 Stunden nachweisbar. In Fällen des wiederholten und erst Recht des regelmäßigen Konsums könne sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. Daher könne ausgeschlossen werden, dass alleine der eine Woche vor dem Vorfall liegende, im Verwal­tungs­ver­fahren eingeräumte Cannabiskonsum zu dem Wert von 2,3 ng/mL geführt habe. Hierfür spreche auch die im Blutserum des Klägers festgestellte THC-Carbon­säu­re­kon­zen­tration von 46 ng/mL, die deutlich über dem bislang zum Nachweis des gelegentlichen Konsums angenommenen Grenzwert von 10 ng/mL liege. Indem der Kläger mit einer THC-Konzentration von 2,3 ng/mL und einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,45 Promille mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, habe er belegt, dass er den Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen könne und er außerdem als Mischkonsument anzusehen sei. Hierbei sei auch nicht von Bedeutung, ob es zu der Fahrt unter THC-Einfluss, wie vom Kläger behauptet, lediglich aus Unkenntnis gekommen sei. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es hierbei nämlich nicht an.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23851

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI