15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss30.05.2016

Entziehung der Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Konsum von Cannabis und Alkohol rechtmäßigKonsum von Cannabis und Alkohol führt zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass der Landkreis Bad Dürkheim einem Kreisbewohner zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen und das Führen von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen untersagt hat, nachdem dieser im November 2015 ein Kraftfahrzeug unter Drogen- und Alkoholeinfluss geführt hatte.

Der 23 jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2010 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L. Er wurde am 21. November 2015 gegen 4 Uhr als Führer eines Pkw einer Verkehr­s­kon­trolle unterzogen. Dabei ergab sich der Verdacht einer aktuellen Drogen­ein­wirkung (leicht gerötete Bindehäute und glasig/wässrige Augen). Eine dem Antragsteller entnommene Blutprobe ergab, dass dieser zuvor Cannabis (THC 1,4 ng/mL) und Alkohol (,54 Promille) konsumiert hatte. Aufgrund dieses Vorfalls erließ das Polizei­prä­sidium Rheinpfalz am 1. April 2016 gegen den Antragsteller einen Bußgeldbescheid (Ein Monat Fahrverbot, Geldbuße inklusive Neben­for­de­rungen über 1.000 Euro, 2 Punkte). Nachdem der Landkreis Bad Dürkheim hiervon Mitte April 2016 erfahren hatte, entzog er dem Antragsteller am 10. Mai 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und untersagte ihm das Führen von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen mit der Begründung, dieser habe sich durch den nachgewiesenen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen erwiesen.

Antragsteller legt Widerspruch gegen Entziehung der Fahrerlaubnis ein

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Vorfall im November 2015 nur um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Vorher habe er nur einmal vor vielen Jahren Cannabis zu sich genommen. Er wolle mit der Behörde zusam­me­n­a­r­beiten und sei bereit, sich regelmäßigen Drogen­s­creenings auf eigene Kosten zu unterwerfen und, soweit es um den Alkoholkonsum gehe, sich unverzüglich in eine entsprechende Maßnahme zu begeben und der Behörde den Erfolg dieser Maßnahme nachzuweisen.

VG bejaht Vorliegen der Voraussetzungen für Annahme einer fehlenden Fahreignung

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen offensichtlich rechtmäßig seien. Nach den einschlägigen Vorschriften sei bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt würden. Werde zusätzlich Alkohol konsumiert, bestehe auch bei (nur) gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Die Voraussetzungen für die Annahme fehlender Fahreignung seien vorliegend nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung gegeben.

Antragsteller im Hinblick auf Konsum von Cannabis nicht unbedarft

Gelegentlicher Cannabis-Konsum liege nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen habe und diese Konsumvorgänge einen zeitlichen Zusammenhang aufwiesen. Hier habe der Antragsteller jedenfalls vor der Verkehr­s­kon­trolle am 21. November 2015 Cannabis konsumiert. Ausweislich des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin der Univer­si­täts­medizin Mainz vom 7. Januar 2016 habe der THC-Gehalt in der dem Antragsteller am Tattag entnommenen Blutprobe 1,4 ng/mL betragen. Ein zweiter Konsumakt in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 21. November 2015 festgestellten relevanten Konsumakt sei zwar nicht nachgewiesen. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Konsum von Cannabis nicht unbedarft sei. Maßgeblich sei der Umstand, dass ein Zusammenhang von einmaligem bzw. erstmaligem Cannabis-Konsum, anschließender Verkehrs­teilnahme unter verkehrs­si­cher­heits­re­le­vanter Einwirkung der Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehr­s­kon­trolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrs­über­wachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Auch spreche eine beträchtliche Wahrschein­lichkeit dagegen, dass ein Fahrer­laub­nis­inhaber gerade im Anschluss an einen einmaligen bzw. erstmaligen Cannabis-Konsum - bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäu­bungs­mittels - das Risiko auf sich nehme, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Vor diesem Hintergrund der außer­or­dent­lichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem bzw. erstmaligem Cannabis-Konsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabis-Einfluss und Hineingeraten in eine Polizei­kon­trolle müsse von dem verkehr­s­auf­fällig gewordenen Fahrer­laub­nis­inhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabis-Konsum berufe und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - und glaubhaft, ggf. auch nachprüfbar, darlege. Hier habe der Antragsteller eine derartige Substantiierung des behaupteten einmaligen Cannabis-Konsums nicht vorgenommen. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen könne mithin von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgegangen werden.

Fahrzeug wurde nachweislich unter Drogen- und Alkoholeinfluss geführt

Dem Antragsteller habe es als gelegentlichem Konsument von Cannabis bei dem Vorfall im November 2015 an dem für eine fortbestehende Fahrer­laub­nis­eignung erforderlichen Trennungs­vermögen gefehlt. Er habe ein Kraftfahrzeug mit einem Blutwert von mehr als 1, ng/mL THC geführt und außerdem gleichzeitig unter einer BAK von ,54 Promille, so dass Mischkonsum von Cannabis und Alkohol vorliege. Weiter seien ausweislich des ärztlichen Unter­su­chungs­be­richts vom 21. November 2015 bei ihm gerötete Bindehäute sowie Lidflattern festgestellt worden.

Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Fahreignung rechtmäßig

Da sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sei ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen. Ein Ermessen habe der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zugestanden. Mangels Fahreignung des Antragstellers habe der Antragsgegner ihm auch zu Recht das Führen von fahrer­laub­nis­freien Kraftfahrzeugen (z. B. Mofas) untersagt.

Kein Raum zur Berück­sich­tigung beruflicher Nachteile

Es sei angesichts der Ungeeignetheit des Antragstellers auch weder Raum zur Berück­sich­tigung beruflicher Nachteile, die für den Antragsteller mit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung und der Untersagung des Führens fahrer­laub­nis­freier Kraftfahrzeuge verbunden seien noch für die Anordnung von regelmäßigen Drogen­s­creenings.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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