21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss25.09.2018

Rechtsmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund regelmäßigen medizinisch bedingten CannabiskonsumsGrund des Cannabiskonsums aus Gründen der Gefahrenabwehr unerheblich

Einem Autofahrer ist auch dann die Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums zu entziehen, wenn er auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung Cannabis konsumiert. Der Grund des Cannabiskonsums spielt aus Gründen der Gefahrenabwehr keine Rolle. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer mittels Ordnungs­ver­fügung im August 2018 mit sofortigem Vollzug die Fahrerlaubnis entzogen. Hintergrund dessen war, dass der Autofahrer regelmäßig Cannabis konsumierte. Gegen die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung wehrte sich der Autofahrer gerichtlich. Er führte an, dass er auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung Cannabis konsumiere, um damit die aus seiner multiplen Sklerose herrührenden Schmerzen zu kontrollieren.

Rechtmäßigkeit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Autofahrer. Die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung sei rechtmäßig. Die Ungeeignetheit des Autofahrers zum Führen von Fahrzeugen stehe allein aufgrund des nachgewiesenen regelmäßigen Cannabiskonsums fest. Ihm sei daher die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen, ohne dass der Fahrer­laub­nis­behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen eingeräumt gewesen sei.

Medizinisch bedingter Cannabiskonsum unbeachtlich

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sei es unerheblich gewesen, dass der Autofahrer auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung Cannabis konsumierte. Es komme bei der Gefahrenabwehr nicht darauf an, aus welchem Grund Verkehrs­teil­nehmer Cannabis konsumieren. Denn aus toxikologischer Sicht mache es keinen Unterschied, ob vor Antritt der Fahrt Cannabis aus der Apotheke oder aus dem Coffeeshop geraucht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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