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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil06.02.2013

Keine Vergnü­gungs­steuer auf PCs im Internet-Café, die nicht zum Spielen bereitgehalten werdenFehlende Ermächtigungs­grundlage zur Heranziehung eines Internetcafé-Betreibers zur Vergnü­gungs­steuer

Der Betreiber eines Internet-Cafés, in dem PCs ausschließlich zum Zwecke der Kommunikation und nicht zum Spielen bereitgehalten werden, darf nicht zur Vergnü­gungs­steuer herangezogen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt in Stuttgart ein Internet-Café mit Callshop, in dem er im Februar 2012 acht PCs aufgestellt hatte. Für die Nutzung eines PCs zahlen seine Kunden pro Stunde zwei Euro. Die Landes­hauptstadt Stuttgart setzte mit Bescheid vom 29.02.2012 für Februar 2012 Vergnü­gungs­steuern in Höhe von insgesamt 472 Euro fest (je PC 59 Euro). Diese Festsetzung beruhte darauf, dass in Stuttgart zum 01.01.2012 eine Änderung der Vergnü­gungs­steu­er­satzung in Kraft getreten war, nach der auch - gewerblich gehaltene - PCs der Vergnügungssteuer unterworfen werden, soweit diese zum Spielen verwendet werden können.

Kläger betreibt Internet-Café ohne Spiel­mög­lich­keiten

Der Kläger erhob gegen die Festsetzung Widerspruch, den er damit begründete, dass er keinen Vergnü­gungs­betrieb betreibe, sondern ein Geschäft mit der Kommunikation. Auf seinen PCs mit Inter­ne­t­an­schluss sei weder eine Spiele-Software installiert, noch würde eine entsprechende Hardware, wie etwa Steuerpulte oder dergleichen, vorgehalten. In seinem Internet-Café sei der Hinweis angebracht: „Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnü­gungsplatz! Off- und Online-Spiele verboten!“. Nachdem sein Widerspruch von der Stadt zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger am 18.08.2012 Klage beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart, mit der er die Aufhebung des Vergnü­gungs­steu­er­be­scheids für Februar 2012 begehrte. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 06.02.2012 statt und hob den Vergnügungssteuerbescheid auf. Nach der Rechts­auf­fassung des Gerichts bieten die von der Landes­hauptstadt Stuttgart erlassenen Regelungen keine taugliche Ermäch­ti­gungs­grundlage, um den Kläger als Betreiber eines Internet-Cafés zur Vergnü­gungs­steuer heranzuziehen.

PC mit Internetzugang unterliegt nicht der Vergnü­gungs­steuer

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die bloße - technische - Möglichkeit, einen PC zum Spielen zu nutzen, den PC noch nicht zu einem „Spielgerät“ im Sinne der Vergnü­gungs­steu­er­satzung mache. Ein PC könne allenfalls dann ein vergnü­gungs­steu­er­pflichtiges Spielgerät darstellen, wenn er gewerblich einem Spielemög­lich­keiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken, z.B. in einer Spielhalle, angeboten würde. Dies sei beim Betrieb des Klägers, der die PCs in seinem Internet-Café ausschließlich einem Kundenkreis anbiete, der die Geräte als Telekommunikationseinrichtung nutzen wolle, nicht der Fall. Die bloße „Eignung“ eines PC mit Internetzugang dürfe daher nicht zum Anlass genommen werden, hierfür eine Vergnü­gungs­steuer zu erheben. Eine Gemeinde dürfe eine Vergnü­gungs­steuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes erheben, soweit damit die Leistungs­fä­higkeit des Spielers erfasst werden solle, der sich an einem Gerät vergnüge. Knüpfe ein Steuer­tat­bestand - wie hier - jedoch ausschließlich an die bloße (technische) Möglichkeit zum Spielen an und nicht an das tatsächliche Spielen gegen Entgelt, handele es sich um keine Aufwandsteuer. Die Landes­hauptstadt Stuttgart sei daher zum Erlass einer solchen Regelung nicht ermächtigt gewesen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vergnü­gungs­steu­er­satzung der Landes­hauptstadt Stuttgart enthält folgende Regelung:

„Der Vergnü­gungs­steuer unterliegen 1. das gewerbliche Halten von Spielgeräten (Spiel-, Geschick­lichkeits- und Unter­hal­tungs­au­tomaten und - apparaten) in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten“

§ 1 Abs. 2 Satz 2 enthält folgende Regelung:

„Als Spielgeräte im Sinne der Nr. 1 gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellorts zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können.“

Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes lautet: „Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundes­ge­setzlich geregelten Steuern gleichartig

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

der Leitsatz

Die Erhebung einer Vergnü­gungs­steuer auf Personal-Computer in einem Internet-Café ist unzulässig, wenn der Steuer­tat­bestand der Satzung ausschließlich an die bloße (technische) Möglichkeit zum Spielen anknüpft.

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