Dokument-Nr. 15074
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- CR 2013, 541Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 541
- ITRB 2013, 106Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 106
- K&R 2013, 355Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 355
- Spielgerätebetreiber muss Nachweis für Vorliegen einer erdrosselnden Wirkung durch hohe Vergnügungssteuer erbringen könnenVerwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil17.10.2012, 5 K 1409/10 und 5 K 2242/11
- Erhebung der Vergnügungssteuer gegenüber einem Vermieter von "Love-Mobilen" rechtswidrigNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil26.11.2012, 9 LB 51/12
Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss17.01.2013
PC im Internetcafé vorläufig nicht vergnügungssteuerpflichtigComputer in Internetcafés werden nicht typischerweise überwiegend zu Spielenzwecken bereitgestellt
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat im Eilverfahren entschieden, dass eine westpfälzische Stadt von dem Betreiber eines Internetcafés vorläufig keine Vergnügungssteuer auf PCs verlangen kann. Das Gericht äußerte dabei grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung.
Im zugrunde liegenden Fall hat eine westpfälzische Stadt in ihrer Vergnügungssteuersatzung die mit der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz übereinstimmt, unter anderem geregelt, dass das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und Internetcafés vergnügungssteuerpflichtig ist mit. Und zwar mit einer monatlichen Steuer von 60 Euro pro Gerät. Nach der Satzung gelten als Spielgeräte insbesondere auch PCs, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Stadt verlangt von Internetcafébetreiberin Vergnügungssteuer für 8 PCs
Die Stadt verlangte auf dieser Grundlage von der Betreiberin eines Internetcafés mit 8 PCs eine Vergnügungssteuer in Höhe von 2.880 Euro für die Zeit von Januar bis Juni 2012.
PCs werden hauptsächlich zur Kommunikation und zur Informationsbeschaffung im Internet genutzt
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt, um den Vollzug des Steuerbescheids zu verhindern. Sie trug zur Begründung vor, die PCs in ihrem Internetcafé würden von der Kundschaft überwiegend nicht zum Spielen, sondern zur Kommunikation und zur Informationsbeschaffung im Internet genutzt. Nach Auffassung der Stadt stellt ihre Satzungsregelung lediglich klar, dass Computer in Spielhallen und Internetcafés ebenfalls vergnügungssteuerpflichtige Spiel- und Unterhaltungsgeräte sind. Auf die tatsächliche Nutzung komme es deshalb gar nicht an.
Gericht äußerten grundsätzliche Zweifel an Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung
Der Eilantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht stoppte den Vollzug des Vergnügungssteuerbescheids vorläufig. Die Richter äußerten dabei schon grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung, weil sie einerseits die Steuerpflicht an das bloße Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten anknüpfe, anderseits beim PC auf die tatsächliche Nutzung als Spielgerät im Einzelfall abstelle. Darüber hinaus, so der Beschluss des Gerichts weiter, fehle es derzeit an ausreichenden Feststellungen dazu, wie die PCs im Internetcafé der Antragstellerin tatsächlich überwiegend genutzt würden. In einem Internetcafé würden Computer auch nicht typischerweise überwiegend zu Spielzwecken aufgestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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