15.11.2024
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Dokument-Nr. 15074

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Beschluss17.01.2013Verwaltungsgericht Neustadt1 L 1067/12.NW
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 541Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 541
  • ITRB 2013, 106Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 106
  • K&R 2013, 355Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 355
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss17.01.2013

PC im Internetcafé vorläufig nicht vergnü­gungs­steu­er­pflichtigComputer in Internetcafés werden nicht typischerweise überwiegend zu Spielenzwecken bereitgestellt

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat im Eilverfahren entschieden, dass eine westpfälzische Stadt von dem Betreiber eines Internetcafés vorläufig keine Vergnü­gungs­steuer auf PCs verlangen kann. Das Gericht äußerte dabei grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnü­gungs­steu­er­satzung.

Im zugrunde liegenden Fall hat eine westpfälzische Stadt in ihrer Vergnü­gungs­steu­er­satzung die mit der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz übereinstimmt, unter anderem geregelt, dass das Halten von Spiel- und Unter­hal­tungs­geräten in Spielhallen und Internetcafés vergnü­gungs­steu­er­pflichtig ist mit. Und zwar mit einer monatlichen Steuer von 60 Euro pro Gerät. Nach der Satzung gelten als Spielgeräte insbesondere auch PCs, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Stadt verlangt von Inter­net­ca­fé­be­treiberin Vergnü­gungs­steuer für 8 PCs

Die Stadt verlangte auf dieser Grundlage von der Betreiberin eines Internetcafés mit 8 PCs eine Vergnügungssteuer in Höhe von 2.880 Euro für die Zeit von Januar bis Juni 2012.

PCs werden hauptsächlich zur Kommunikation und zur Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung im Internet genutzt

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Eilverfahren beim Verwal­tungs­gericht Neustadt, um den Vollzug des Steuerbescheids zu verhindern. Sie trug zur Begründung vor, die PCs in ihrem Internetcafé würden von der Kundschaft überwiegend nicht zum Spielen, sondern zur Kommunikation und zur Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung im Internet genutzt. Nach Auffassung der Stadt stellt ihre Satzungs­re­gelung lediglich klar, dass Computer in Spielhallen und Internetcafés ebenfalls vergnü­gungs­steu­er­pflichtige Spiel- und Unter­hal­tungs­geräte sind. Auf die tatsächliche Nutzung komme es deshalb gar nicht an.

Gericht äußerten grundsätzliche Zweifel an Rechtmäßigkeit der Vergnü­gungs­steu­er­satzung

Der Eilantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht stoppte den Vollzug des Vergnü­gungs­steu­er­be­scheids vorläufig. Die Richter äußerten dabei schon grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnü­gungs­steu­er­satzung, weil sie einerseits die Steuerpflicht an das bloße Halten von Spiel- und Unter­hal­tungs­geräten anknüpfe, anderseits beim PC auf die tatsächliche Nutzung als Spielgerät im Einzelfall abstelle. Darüber hinaus, so der Beschluss des Gerichts weiter, fehle es derzeit an ausreichenden Feststellungen dazu, wie die PCs im Internetcafé der Antragstellerin tatsächlich überwiegend genutzt würden. In einem Internetcafé würden Computer auch nicht typischerweise überwiegend zu Spielzwecken aufgestellt.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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