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Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil17.02.2011

VG Saarlouis: Landesbeamte haben Anspruch auf Beihilfen für ViagraBeihil­fe­ver­ordnung schließt Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung nicht aus

Landesbeamte haben Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Arzneimittel wie Viagra, Cialis und Levitra, die zur Behandlung erektiler Dysfunktion verordnet wurden und auch zur Steigerung der sexuellen Potenz geeignet sind. Dies entschied das Verwak­tungs­gericht Saarlouis

Im zugrunde liegenden Fall hatten mehrere Landesbeamten auf Gewährung einer Beihilfe für Arzneimittel (Viagra, Cialis und Levitra) geklagt, die ihnen zur Behandlung erektiler Dysfunktion verordnet wurde.

Landesamt hält Beihil­fe­fä­higkeit derartiger Arzneimittel für ausgeschlossen

Bereits zur Saarländischen Beihil­fe­ver­ordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung hatte das Verwal­tungs­gericht entschieden, dass die erektile Dysfunktion eine schwerwiegende Erkrankung ist. Das beklagte Landesamt hat hinsichtlich der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung der Beihil­fe­ver­ordnung die Auffassung vertreten, dass die Beihil­fe­fä­higkeit derartiger Arzneimittel in den neuen Verwal­tungs­vor­schriften zur Beihil­fe­ver­ordnung ausgeschlossen werde und auch die in der Beihil­fe­ver­ordnung in Bezug genommenen Arznei­mit­tel­richt­linien eine Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ausschließen würden.

Dienstherr ist nicht berechtigt Ausschluss von Beihil­fe­fä­hig­keiten durch Verwal­tungs­vor­schriften vorzunehmen

Dem sind die Richter des Verwal­tungs­gericht Saarlouis nicht gefolgt. Das Saarländische Beamtengesetz ermächtige den Dienstherrn nicht dazu, einen Ausschluss von der Beihil­fe­fä­higkeit durch Verwal­tungs­vor­schriften vorzunehmen. Eine solche Regelung sei einer Rechts­ver­ordnung, d.h. der Beihil­fe­ver­ordnung selbst, vorbehalten. Soweit in der Beihil­fe­ver­ordnung auf die in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung geltenden Arznei­mit­tel­richt­linien Bezug genommen werde, betreffe dies nur Aufwendungen für wissen­schaftlich nicht anerkannte Mittel, um die es hier nicht gehe.

Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis/ra-online

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