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- Potenzsteigernde Medikamente dürfen in NRW nicht generell von der Beihilfe ausgeschlossen werdenOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil31.08.2007, 6 A 2321/06 u.a.
- Beamter hat Anspruch auf Beihilfe für Potenz steigernde MittelVerwaltungsgericht Stuttgart, Urteil08.12.2004, 17 K 3752/04
- Beihilfe für Implantation einer Schwellkörperprothese bei erektiler DysfunktionVerwaltungsgericht Hamburg, Urteil26.04.2022, 21 K 4324/19
Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil17.02.2011
VG Saarlouis: Landesbeamte haben Anspruch auf Beihilfen für ViagraBeihilfeverordnung schließt Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht aus
Landesbeamte haben Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Arzneimittel wie Viagra, Cialis und Levitra, die zur Behandlung erektiler Dysfunktion verordnet wurden und auch zur Steigerung der sexuellen Potenz geeignet sind. Dies entschied das Verwaktungsgericht Saarlouis
Im zugrunde liegenden Fall hatten mehrere Landesbeamten auf Gewährung einer Beihilfe für Arzneimittel (Viagra, Cialis und Levitra) geklagt, die ihnen zur Behandlung erektiler Dysfunktion verordnet wurde.
Landesamt hält Beihilfefähigkeit derartiger Arzneimittel für ausgeschlossen
Bereits zur Saarländischen Beihilfeverordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung hatte das Verwaltungsgericht entschieden, dass die erektile Dysfunktion eine schwerwiegende Erkrankung ist. Das beklagte Landesamt hat hinsichtlich der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung der Beihilfeverordnung die Auffassung vertreten, dass die Beihilfefähigkeit derartiger Arzneimittel in den neuen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung ausgeschlossen werde und auch die in der Beihilfeverordnung in Bezug genommenen Arzneimittelrichtlinien eine Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließen würden.
Dienstherr ist nicht berechtigt Ausschluss von Beihilfefähigkeiten durch Verwaltungsvorschriften vorzunehmen
Dem sind die Richter des Verwaltungsgericht Saarlouis nicht gefolgt. Das Saarländische Beamtengesetz ermächtige den Dienstherrn nicht dazu, einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit durch Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Eine solche Regelung sei einer Rechtsverordnung, d.h. der Beihilfeverordnung selbst, vorbehalten. Soweit in der Beihilfeverordnung auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Arzneimittelrichtlinien Bezug genommen werde, betreffe dies nur Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, um die es hier nicht gehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis/ra-online
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