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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil31.08.2007

Potenz­stei­gernde Medikamente dürfen in NRW nicht generell von der Beihilfe ausgeschlossen werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der generelle und vollständige Ausschluss von Medikamenten zur Potenz­stei­gerung ("Viagra" u. ä.) von der Beihilfe rechtswidrig ist.

Seit dem Jahr 2004 schließt die Beihil­fen­ver­ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Beihilfe für Medikamente, die überwiegend der Behandlung der krankhaften erektilen Dysfunktion dienen, generell aus. In den entschiedenen Fällen war die erektile Dysfunktion als Folge einer Prosta­ta­ope­ration aufgetreten.

Die Krank­heits­vorsorge für Beamte, Richter, Versor­gungs­emp­fänger (Pensionäre) und bis 1998 eingestellte Angestellte ist in Nordrhein-Westfalen so geregelt, dass sie einen Teil der von ihnen gezahlten Arzt-, Krankenhaus- und Arznei­mit­tel­kosten vom Land ersetzt erhalten (sogenannte "Beihilfe"). Den verbleibenden Rest der Kosten, der je nach Famili­en­si­tuation zwischen 50 % und 20 % beträgt, bringen die Beihil­fe­be­rech­tigten selbst auf, indem sie eine private Kranken­ver­si­cherung für jedes Famili­en­mitglied abschließen und aus ihrem Gehalt bezahlen müssen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den gegen den Ausschluss der Beihilfe erhobenen Klagen im Wesentlichen aus folgenden Gründen stattgegeben:

Nach § 88 Landes­be­am­ten­gesetz NRW steht den Beihil­fe­be­rech­tigten im Krankheitsfall eine Beihilfe zu ihren notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu. Das Beamtengesetz sieht nur in bestimmten Fällen wie beispielsweise Zahna­rzt­be­hand­lungen, beim Einsatz von Pflegekräften oder bei Kuraufenthalten Einschnitte in die Beihilfe vor. Bei der Versorgung mit medizinisch notwendigen Arzneimitteln sind Beihil­fe­ein­schrän­kungen gesetzlich nicht zugelassen.

Zwar lässt das Beamtengesetz dem Finanz­mi­nis­terium beim Erlass der Beihil­fe­ver­ordnung einen gewissen Spielraum, die Angemessenheit der Aufwendungen näher zu regeln. Das Finanz­mi­nis­terium überschreitet diesen Spielraum jedoch, wenn es die Ausgaben der betroffenen Beamten für potenz­stei­gernde Arzneimittel ausnahmslos für unangemessen erklärt.

Der Senat hat nicht entschieden, ob die Beihilfe für Potenzmittel durch eine Neuregelung eingeschränkt werden kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2007

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