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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.04.2007

Beamten ist im Krankheitsfall Beihilfe für Viagra zu gewähren

Ein Bundesbeamter erhält zu den Aufwendungen für Viagra eine Beihilfe, wenn dieses Medikament wegen einer krank­heits­be­dingten Erekti­o­ns­s­törung verschrieben wurde. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und folgte damit einem Urteil des 2. Senates des Gerichts, das bereits einem Landesbeamten Beihilfe für die Behandlung einer krankhaften Erekti­o­ns­s­törung mit Viagra zugesprochen hat.

Der Kläger hatte nach der operativen Entfernung der Prostata an einer Erekti­o­ns­s­törung gelitten, zu deren Behebung ihm von seinem Arzt 12 Viagra Tabletten verordnet worden waren. Den Antrag, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 144,52 € zu gewähren, lehnte die beklagte Beihilfestelle ab, da die Beihil­fe­vor­schriften die Beihil­fe­fä­higkeit von Kosten für die Behandlung von Erekti­o­ns­s­tö­rungen generell ausschließen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Die Berufung des Beamten hatte nun Erfolg.

Das Bundes­be­am­ten­gesetz gewähre dem Beamten im Krankheitsfall einen Anspruch auf Beihilfe, die seine private Eigenvorsorge ergänze. Zwar dürften die Beihil­fe­vor­schriften einzelne Medikamente und Behand­lungs­me­thoden von der Beihilfe ausschließen. Jedoch sei es unzulässig, für bestimmte Krankheiten insgesamt keine Beihilfe zu zahlen. Der Ausschluss der Behandlung einer Krankheit - hier der Erekti­o­ns­s­tö­rungen als Folge einer Krebsoperation der Prostata - von der Beihil­fe­fä­higkeit sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil Viagra in Fällen, in denen keine Krankheit vorliege, zur Verbesserung der sexuellen Potenz benutzt werde („Lifestyle-Mittel”). Einem etwaigen Missbrauch oder unzumutbaren finanziellen Belastungen der Beihilfekasse könne beispielsweise durch einen Eigenbehalt des Beamten, die Festsetzung eines Höchstbetrages oder eine mengenmäßige Begrenzung des anzuerkennenden Medikaments entgegengewirkt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.05.2007

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