21.11.2024
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Dokument-Nr. 1583

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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.10.2003

Beihilfe für "Viagra" nur im Rahmen einer behand­lungs­be­dürftigen Krankheit

Leidet ein Beamter als Folge einer schweren Erkrankung an einer erektilen Dysfunktion, so können Aufwendungen zur Linderung dieses Leidens beihilfefähig sein. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in einem heute veröf­fent­lichten Urteil entschieden.

Der Kläger hatte sich im Alter von 57 Jahren wegen eines Prosta­ta­ka­r­zinoms einer Operation unterziehen müssen, nach der er unter einer erektilen Dysfunktion litt. Nach ärztlicher Bescheinigung war nur eine Therapie mit dem Medikament "Viagra" erfolgreich. Das beklagte Land hatte sich unter Hinweis auf eine ministerielle Anordnung, derzufolge "Viagra" generell nicht beihilfefähig ist, geweigert, zu den Aufwendungen des Klägers Beihilfe zu gewähren.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den generellen Ausschluss der Beihil­fe­fä­higkeit durch Erlass eines Ministeriums missbilligt und ausgeführt, es komme nach der Beihil­fen­ver­ordnung darauf an, ob bei dem Beamten eine behand­lungs­be­dürftige Krankheit vorliege, für die nach den maßgebenden Vorschriften Beihilfe zu gewähren ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann der Dienstherr die Bewilligung der Beihilfe nicht im Hinblick auf eine ministerielle Anordnung ablehnen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/04 des BVerwG vom 06.01.2004

der Leitsatz

1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, den amtsan­ge­messenen Lebensunterhalt des Beamten auch in Krank­heits­fällen sicherzustellen. Erfüllt er diese Pflicht durch Gewährung ergänzender Beihilfen zu den Krank­heits­kosten, kann er nicht ein einzelnes ärztlich verschriebenes, wirksames und nicht kostengünstiger erhältliches Medikament generell und ohne Rücksicht auf den Grund der Verschreibung von der Beihil­fe­fä­higkeit ausnehmen.

2. Dient das Medikament "Viagra" nach ärztlicher Feststellung der Linderung eines durch Krankheit verursachten behand­lungs­be­dürftigen Leidens, können die Aufwendungen für seine Beschaffung beihilfefähig sein.

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