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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.05.2008

Bundes­ver­wal­tungs­gericht: Keine Beihilfe für potenz­stei­gernde ArzneimittelKeine Abgrenzung von sog. Lifesty­le­pro­dukten

Aufwendungen für potenz­stei­gernde Arzneimittel ("Viagra" und ähnliche Präparate) sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn die Mittel dem Beamten zum Ausgleich der Folgen einer schweren Erkrankung wie etwa einer krebsbedingten Entfernung der Prostata ärztlich verschrieben worden sind. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Anders als das Berufungs­gericht hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin gesehen, dass die Beihil­fe­vor­schriften des Bundes in Übereinstimmung mit entsprechenden Bestimmungen, die für die gesetzlich Kranken­ver­si­cherten gelten, die Beihil­fe­fä­higkeit für diese Medika­men­ten­gruppe ausschließen. Der Ausschluss beruht auf der Erwägung, dass diese Mittel ungeachtet der krank­heits­be­dingten Ursache der behandelten Leiden nicht erforderlich sind, um einen vom Willen und vom Verhalten des Patienten unabhängigen Leidenszustand zu beseitigen oder zu lindern und deshalb zu den Arzneimitteln zu rechnen sind, die in ihrer Wirkung nicht von sog. Lifestyle-Produkten abzugrenzen sind, von denen auch Gesunde Gebrauch machen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht sieht es als gerechtfertigt an, diese Fallgruppe anders zu behandeln als die Fallgruppe behand­lungs­be­dürftiger Leiden, die unbehandelt unzumutbare Beschwerden nach sich ziehen oder gar zu einer weiteren Gesund­heits­ver­schlech­terung führen.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht ändert seine Rechtsprechung

Mit seiner Entscheidung weicht das Bundes­ver­wal­tungs­gericht von seiner früheren Entscheidung aus dem Jahr 2003 ab, in der es die Beihil­fe­fä­higkeit solcher Mittel noch bejaht hatte. Die jetzige Entscheidung beruht auf einer 2004 in Kraft getretenen Änderung der Beihil­fe­vor­schriften, mit der das Bundes­in­nen­mi­nis­terium auf die frühere Entscheidung reagiert hatte. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat jedoch erneut darauf hingewiesen, dass die Beihil­fe­vor­schriften des Bundes nicht den Anforderungen des verfas­sungs­recht­lichen Geset­zes­vor­behalts genügen und deshalb nichtig sind. Es hält sie nur übergangsweise noch bis zum Ablauf der gegenwärtigen Legis­la­tur­periode, und zwar unverändert nach dem Stand von 2004 und damit ohne Berück­sich­tigung späterer Leistungs­ein­schrän­kungen weiterhin für anwendbar. Bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers werden die Verwal­tungs­ge­richte nach Ablauf der Übergangsfrist über Beihil­feansprüche ausschließlich nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu entscheiden haben. – Urteile vom 28. Mai 2008

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/08 des BVerwG vom 30.05.2008

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