Der 1952 geborene Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter des Landes Bad.-Württ. mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 70 %. Sein im April 2004 gestellter Antrag auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für das Medikament Cialis, für das ihm Rezepte ausgestellt worden war, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit der Begründung ab, Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie bestehe und von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen sei. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wies im August 2004 den Widerspruch zurück. Dagegen hat der Kläger am 23.09.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er beruft sich darauf, der Leistungsausschluss in der Beihilfeverordnung sei nicht gerechtfertigt. Bei ihm erfolge die Behandlung wegen der Krankheit.
Die 17. Kammer gab dem Kläger Recht und führte in den Urteilsgründen aus: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfeverordnung seien aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen u. a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig. Diese Voraussetzungen lägen unstreitig vor. Insbesondere stelle die erektile Dysfunktion schon selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar. Soweit in der Beihilfeverordnung weiter bestimmt sei, dass u. a. Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet seien, nicht beihilfefähig seien, sei diese Ausnahmevorschrift unwirksam. Der Ausschluss verstoße gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze. Für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen stehe dem Normgeber oder Dienstherrn zwar ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen könne und die Fürsorgepflicht fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts- Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht werde aber dann berührt, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben und ergäben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehöre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 12.01.2005