21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil26.04.2022

Beihilfe für Implantation einer Schwell­körper­prothese bei erektiler DysfunktionErektile Dysfunktion als Krankheitsfall im beihil­fe­recht­lichen Sinne

Eine erektile Dysfunktion aufgrund krankhafter Veränderung der Schwellkörper stellt ein Krankheitsfall im beihil­fe­recht­lichen Sinne dar. Daher ist die Implantation einer Schwell­körper­prothese beihilfefähig, wenn konservative Behand­lungs­me­thoden versagen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 beantragte ein in Hamburg ansässiger Beamter die Kostenübernahme für das Einsetzen eines Schwell­kör­pe­rim­plantats. Hintergrund dessen war, dass bei dem Beamten vor rund 10 Jahren eine erektile Dysfunktion festgestellt wurde, dessen Ursache in einer Schädigung des Schwell­kör­per­gewebes lag. Da konservative Behand­lungs­me­thoden ohne Erfolg blieben, wurde im ärztlich das Einsetzen des Schwell­kör­pe­rim­plantats empfohlen. Der Antrag auf Kostenübernahme wurde abgelehnt, weshalb der Beamte Klage erhob.

Anspruch auf Beihilfe wegen Schwell­kör­pe­rim­plantats

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe einen Anspruch auf Beihilfe für das Einsetzen des Schwell­kör­pe­rim­plantats. Bei der erektilen Dysfunktion des Klägers handele es sich um eine Erkrankung im Sinne von § 80 Abs. 1 HmbBG. Seine erektile Dysfunktion sei nicht als altersbedingte oder alterstypische Minderung der Physis anzusehen. Die Kosten in Höhe von ca. 5.300 € seien wirtschaftlich angemessen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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