21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil28.08.2012

Dritt­sen­de­zeiten bei Sat. 1: Klagen gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation erfolgreichVG Neustadt erklärt kombinierten Zulassungs- und Ableh­nungs­be­scheid der Landeszentrale für rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat den Klagen gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Vergabe der Sendezeiten für unabhängige Dritte im Hauptprogramm von Sat.1 (so genannte Dritt­sen­de­zeiten) stattgegeben.

Gegenstand der Anfech­tungs­klagen von Sat.1 als Haupt­pro­gramm­ver­an­stalter und zweier nicht zum Zuge gekommener Bewerber um Dritt­sen­de­zeiten war der Bescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz - LMK - vom 17. April 2012.

Sachverhalt

In diesem Bescheid erteilte die LMK für eine erste, bereits in der Ausschreibung miteinander gekoppelte Gruppe von Sendezeiten - erste und zweite Sende­zeit­schiene - die Zulassung der in Mainz ansässigen Firma News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG. Diese war bereits bisher die Veranstalterin der Dritt­sen­de­zeiten bei Sat.1. Die aktuelle Lizenz endet am 31. Mai 2013. Das Gleiche gilt für die DCTP Entwick­lungs­ge­sell­schaft für TV-Programm mbH, die ebenfalls mit Bescheid vom 17. April 2012 erneut zugelassen wurde, und zwar für die dritte und vierte Sende­zeit­schiene.

Kläger beantragen Aufhebung der ihnen gegenüber ausgesprochenen Ablehnungen

Gleichzeitig wurden mehrere andere Bewerber abgelehnt, darunter die Klägerinnen N 24 Media GmbH und META productions Gesellschaft für Film- und Fernseh­pro­duktion mbH. Ziel ihrer Konkur­ren­ten­klagen war die Aufhebung der ihnen gegenüber ausgesprochenen Ablehnungen sowie der an die ausgewählten Mitbewerber erteilten Zulassungen und die Verpflichtung der LMK zu einer neuen Entscheidung.

Veranstalter der Dritt­sen­de­zeiten sind von LMK und Haupt­pro­gramm­ver­an­stalter einvernehmlich auszuwählen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt erklärte im Ergebnis den kombinierten Zulassungs- und Ableh­nungs­be­scheid der LMK vom 17. April 2012 für rechtswidrig, und zwar schon wegen der Verletzung verschiedener Vorschriften über das Verfahren bei der Vergabe von Dritt­sen­de­zeiten, die in dem hier maßgeblichen Rundfunkstaatsvertrag, insbesondere in dessen § 31, ausdrücklich geregelt sind. Danach ist ein Verfahren in mehreren Schritten vorgesehen, die grundsätzlich darauf gerichtet sind, dass die Veranstalter der Dritt­sen­de­zeiten von LMK und Haupt­pro­gramm­ver­an­stalter einvernehmlich ausgewählt werden. Für den Fall, dass dies - wie im vorliegenden Fall - nicht gelingt, stellt der Rundfunkstaats­vertrag weitere zwingende Verfah­rens­an­for­de­rungen auf, die nach Auffassung des Gerichts zu Lasten der Klägerinnen nicht eingehalten worden sind. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat das Verwal­tungs­gericht in verschiedenen Punkten Bedenken gegen die Entscheidung der LMK. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen im Laufe des Monats Oktober vorliegen. Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwal­tungs­gericht zugelassene Berufung eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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