21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss08.09.2014

Dritt­sen­de­zeiten im Programm von SAT.1 entfallen vorläufigOVG Rheinland-Pfalz stuft Zulas­sungs­be­scheid für Sendezeiten von "News and Pictures" und DCTP insgesamt als rechtswidrig

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Entscheidungen im Eilverfahren die durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) im letzten Jahr vorgenommene Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von Sat.1 (so genannte Dritt­sen­de­zeiten) an die bisherigen Programm­an­bieter als rechtswidrig erachtet. Das Gericht hat daher die aufschiebende Wirkung der Klagen von Sat.1 und der unterlegenen Mitbewerberin N24 wieder­her­ge­stellt. Als Konsequenz dieser Entscheidung entfallen vorläufig – bis zum Abschluss der Klageverfahren – die Dritt­sen­de­zeiten im Programm von Sat.1.

Durch den zwischen den Ländern abgeschlossenen Rundfunkstaats­vertrag sind seit mehreren Jahren die Veranstalter von privaten Fernseh­pro­grammen zur Wahrung der Meinungs­vielfalt im Rundfunk verpflichtet, in ihren Hauptprogrammen Sendezeiten für externe Programm­an­bieter als Fenster­pro­gramme einzuräumen, wenn sie einen bestimmten Zuschaueranteil (10 % je Sender bzw. 20 % je Sendergruppe) erreichen. Die Auswahl unter den Bewerbern für diese Dritt­sen­de­zeiten nimmt die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) in einem mehrstufigen Zulas­sungs­ver­fahren vor. Nachdem die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) festgestellt hatte, dass der maßgebliche Grenzwert wie in den Jahren zuvor sowohl beim Sender Sat.1 als auch bei der Sendergruppe ProSieben-Sat.1 Media überschritten worden war, schrieb die LMK die Dritt­sen­de­zeiten im Programm Sat.1 – vier nach Uhrzeit und Sendedauer festgelegte Zeitfenster (sog. Sende­zeit­schienen) – für den ab 1. Juni 2013 beginnenden fünfjährigen Zulas­sungs­zeitraum erneut aus.

"News and Pictures" und DCTP erhalten Zulassung für Dritt­sen­de­zeiten

Nach Durchführung des Auswahl- und Zulas­sungs­ver­fahrens durch die hierfür zuständigen Gremien der LMK erhielten die in Mainz ansässige Firma "News and Pictures", die bereits seit mehreren Jahren die Fenster­pro­gramme produziert, sowie die Firma DCTP aus Düsseldorf die Zulassung als Veranstalter von Fenster­pro­grammen für jeweils zwei Sende­zeit­schienen. Die übrigen Bewerber wurden abgelehnt und die Zulassung von Sat.1 als Haupt­pro­gramm­an­bieterin entsprechend eingeschränkt. Da im Jahr 2012 bereits ein entsprechender Bescheid von Sat.1 und zwei abgelehnten Mitbewerbern erfolgreich angefochten worden war und die weitere Ausstrahlung der Sendungen trotz der wiederum zu erwartenden Klagen unmittelbar erfolgen sollte, ordnete die LMK zugleich die sofortige Vollziehung des Zulas­sungs­be­scheides an (vgl. Verwal­tungs­gericht Neustadt, Urteil v. 28.08.2012 - 5 K 404/12.NW u.a.).

Aufschiebende Wirkung der Klagen gegen Zulassung von "News und Storys" und DCTP wieder hergestellt

Sat.1 und der unterlegene Mitbewerber N24 erhoben gegen den Zulas­sungs­be­scheid jeweils Klage. Auf ihre Eilanträge stellte das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wieder her, soweit sie sich auf die Zulassung der Firma "News and Pictures" bezogen. Auf die Beschwerden von Sat.1 und N24 stellte das Oberver­wal­tungs­gericht die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen auch bezüglich der Zulassung der Firma DCTP her. Zugleich wies es die Beschwerden der LMK und der Firma "News and Pictures" zurück und bestätigte insoweit die verwal­tungs­ge­richtliche Entscheidung.

Auswahl der Bewerbern für Fenster­pro­gramme erfolgte nicht fair und ergebnisoffen

Das Oberver­wal­tungs­gericht stuft den Zulas­sungs­be­scheid insgesamt als rechtswidrig ein. Es sieht bereits Fehler bei der Ausschreibung der Dritt­sen­de­zeiten, die offensichtlich auf die Bedürfnisse von "News and Pictures" ausgerichtet gewesen sei. Darüber hinaus beanstandet es, dass die LMK das Verfahren unter einem für Sat.1 unangemessenen Zeitdruck durchgeführt habe und die nach den Vorgaben des Rundfunkstaats­ver­trages notwendige Erörterung mit Sat.1 wegen der Auswahl der Bewerber um die Fenster­pro­gramme nicht mit dem Ziel einer einver­nehm­lichen Einigung vorgenommen worden sei. Auch aus einer Gesamtschau weiterer Gesichtspunkte ergebe sich, dass die Auswahl unter den Bewerbern für die Fenster­pro­gramme nicht fair und ergebnisoffen erfolgt sei.

Existenz­be­drohende Situation für "News and Pictures" ist Konsequenz zuvor getroffener Entscheidung der Produk­ti­o­nsfirma

Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass ihm die existenz­be­drohende Situation für "News and Pictures" bewusst sei. Dies sei aber nicht eine Folge des Eilbeschlusses, sondern die Konsequenz der zuvor getroffenen unter­neh­me­rischen Entscheidung der Produk­ti­o­nsfirma, die sich in ihrer Geschäft­s­tä­tigkeit ausschließlich auf die weitere Zuteilung von Dritt­sen­de­zeiten bei Sat.1 verlassen habe. Diese unter­neh­me­rische Entscheidung beinhalte das Risiko einer gerichtlichen Aufhebung von Dritt­sen­de­zeiten ebenso wie die Möglichkeit der Vergabe von Sendezeiten an einen Konkurrenten, die ja bei jeder der in der Vergangenheit durchgeführten Ausschreibungen gegeben war. Auch in Bezug auf dieses schon der Natur der Sache nach bei jeder wirtschaft­lichen Betätigung bestehende Risiko könne sich "News and Pictures" nicht in rechtlich zulässiger Weise auf eine Art "Bestandsschutz" berufen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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