21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil21.04.2015

Dritt­sendezeit­lizenzen bei Sat.1 erneut aufgehobenVerga­be­ver­fahren sowohl im Hinblick auf Ausschreibung als auch auf Auswahl­ver­fahren fehlerhaft

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat aufgrund einer Klage von Sat.1 die Zulassungs­entscheidung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2013, in der den beiden Produktions­gesellschaften News & Pictures bzw. DCTP für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 Lizenzen für sogenannte Dritt­sen­de­zeiten im Programm der Haupt­programm­veranstalterin Sat.1 erteilt worden waren, erneut als rechtswidrig aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts war das Verga­be­ver­fahren sowohl auf der Verfahrensstufe zwischen Einleitung des Verfahrens und Ausschreibung als auch auf der nachfolgenden Stufe des Auswahl­ver­fahrens fehlerhaft.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die erste Zulas­sungs­ent­scheidung vom 17. April 2012, die den Lizenzzeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 betraf, war vom Verwal­tungs­gericht Neustadt schon mit Urteilen vom 23. August 2012 aufgehoben worden. Im darauf folgenden "zweiten Durchgang" hatte das Verwal­tungs­gericht Eilanträgen von Sat.1 und N 24 stattgegeben (5 L 753/13.NW und 5 L 694/13.NW). Die Beschwerden hiergegen hatte das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz mit Beschlüssen vom 23. Juli 2014 und vom 8. September 2014 zurückgewiesen.

Verwal­tungs­gericht erklärt Verga­be­ver­fahren für fehlerhaft

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt führte in seiner Entscheidungen nun aus, dass das Verga­be­ver­fahren sowohl auf der Verfahrensstufe zwischen Einleitung des Verfahrens im März 2011 und Ausschreibung am 4. Juli 2011 als auch auf der nachfolgenden Stufe des Auswahl­ver­fahrens fehlerhaft gewesen sei. Eine Verletzung der Rechte von Sat.1 als Haupt­pro­gramm­ver­an­stalterin sei in der ersten Stufe insbesondere in Bezug auf das Zustandekommen der Entscheidung über die Modalitäten der Ausschreibung festzustellen, also bei der Frage, in welcher Form (ob gebündelt oder einzeln, in welchem jeweiligen zeitlichen Umfang und auf welchen Sendeplätzen) die Dritt­sen­de­zeiten auszuschreiben waren. Auf der Auswahlstufe seien weitere Fehler im Zusammenhang mit den gebildeten Auswahl­kri­terien sowie bei der abschließenden Erörterung mit Sat.1 über die Auswahl geschehen.

Die umfassende Rechts­wid­rig­keits­fest­stellung wirke sich auf die Zulassungen der beiden Produktions­gesellschaften News & Pictures und DCTP aus, auch wenn hinsichtlich DCTP auf der Stufe des Auswahl­ver­fahrens Einvernehmen zwischen der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und Sat.1 erzielt worden sei.

Fehler im Zulas­sungs­ver­fahren verletzte auch Rechte von anderen Mitbe­wer­be­rinnen

Den Klagen der im Zulas­sungs­ver­fahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerber WeltN24 GmbH (5 K 695/13.NW) und META productions (5 K 749/13.NW) wurde ebenfalls stattgegeben, soweit diese Klägerinnen die Aufhebung der ergangenen Zulassungen an die Beigeladenen und die Aufhebung ihrer eigenen Ablehnung beantragten. Durch die Fehler im Zulas­sungs­ver­fahren seien nämlich auch die Rechte dieser Mitbe­wer­be­rinnen verletzt worden, wenn auch nicht im gleichen Umfang wie bei Sat.1.

Verga­be­ver­fahren muss insgesamt neu durchgeführt werden

Allerdings könne die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz nicht dazu verpflichtet werden, über die aufgrund der Ausschreibung vom 4. Juli 2011 eingereichten Bewer­bungs­anträge der Klägerinnen erneut zu entscheiden, denn das Verfahren müsse insgesamt neu durchgeführt werden, so dass auch eine Neubewerbung der bisherigen Bewerber erforderlich sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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