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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss22.06.2017

Regio­na­l­fens­ter­programm bei Sat.1: Verlängerung der Zulassung rechtmäßigVerpflichtung zur Einräumung von Sendezeiten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

Die Verlängerung der Zulassung der Fernseh­pro­duk­ti­o­ns­ge­sell­schaft TV IIIa GmbH & Co. KG zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fenster­pro­gramms im Hauptprogramm von Sat.1 ist rechtmäßig. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte die rheinland-pfälzische Landes­me­di­e­n­anstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), im Mai 2014 auf Antrag von TV IIIa deren bisherige Zulassung aus dem Jahr 2004 zur Veranstaltung und Verbreitung eines sogenannten regionalen Fenster­pro­gramms im Hauptprogramm von Sat.1 um 10 Jahre verlängert. Dieses Regio­na­l­programm für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen wird an jedem Werktag eine halbe Stunde lang ausgestrahlt. Die Modalitäten der Finanzierung regelt eine schon seit 1997 bestehende privat­rechtliche Dienst­leis­tungs­ver­ein­barung der Sat.1 Satel­li­ten­Fernsehen GmbH mit TV IIIa.

Sat.1 Satel­li­ten­Fernsehen GmbH und ProSiebenSat.1 TV rügen fehlendes Ausschrei­bungs­ver­fahren

Gegen die Verlängerung der Zulassung von TV IIIa erhoben die Sat.1 Satel­li­ten­Fernsehen GmbH, die derzeit das bundesweit ausgestrahlte private Fernseh-Vollprogramm Sat.1 veranstaltet, sowie die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH Klage; letztere soll in der Zukunft das Vollprogramm Sat.1 veranstalten, ihre Zulassung hängt allerdings noch von einem Gerichts­ver­fahren in Schleswig-Holstein ab. Die Klägerinnen rügten vor allem, die Zulassung hätte nur nach einem Ausschrei­bungs­ver­fahren verlängert werden dürfen; ein solches sei nicht durchgeführt worden. Bei der mit einer Finan­zie­rungs­pflicht verbundenen Regio­na­l­fens­ter­zu­lassung werde dem Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1 eine unzulässige Sonderabgabe auferlegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage im Rundfunkstaats­vertrag sei verfas­sungs­widrig.

Klage und Antrag auf Berufungs­zu­lassung erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil ab.

Finan­zie­rungs­ver­pflichtung keine verfas­sungs­widrige Sonderabgabe

Das Gericht schließe sich in vollem Umfang der eingehenden und zutreffenden Begründung des angegriffenen Urteils der Vorinstanz an. Die Sat.1 Satel­li­ten­Fernsehen GmbH sei als Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1, einem der beiden - neben RTL - reich­wei­ten­stärksten bundesweiten privaten Fernseh-Vollprogramme, gesetzlich (nach dem Rundfunkstaats­vertrag und dem rheinland-pfälzischen Landes­me­di­en­gesetz) zur Aufnahme eines Regio­na­l­fens­ter­pro­gramms verpflichtet. Eine Verlängerung der bestehenden Regio­na­l­fens­ter­zu­lassung sei auch ohne eine vorherige Ausschreibung zulässig. Die Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeiten für die Übertragung von Regio­na­l­fens­ter­pro­grammen sei mit höherrangigem Verfassungs- und Europarecht vereinbar. Insbesondere stelle die Finan­zie­rungs­ver­pflichtung des Haupt­pro­gramm­ver­an­stalters weder eine verfas­sungs­widrige Sonderabgabe noch eine europarechtlich unzulässige Beihilfe dar. Dies gelt jedenfalls dann, wenn die Finan­zie­rungs­ver­pflichtung - wie hier - auf einer zwischen dem Haupt- und Regio­na­l­fens­ter­pro­gramm­ver­an­stalter privatautonom abgeschlossenen Finan­zie­rungs­ver­ein­barung beruhe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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