21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil01.03.2016

Regional­fenster­programm von Sat.1: Verlängerung der Zulassung von TV IIIa rechtmäßigZulassung durfte ohne vorhergehendes Ausschreibungs­verfahren verlängert werden

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass die Verlängerung der Zulassung von TV IIIa zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fenster­pro­gramms im Hauptprogramm von Sat.1 rechtmäßig ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die rheinland-pfälzische Landes­me­di­e­n­anstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), hatte im Mai 2014 auf Antrag der Fernseh­pro­duk­ti­o­ns­ge­sell­schaft TV IIIa GmbH & Co. KG deren bisherige Zulassung aus dem Jahr 2004 zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fenster­pro­gramms im Hauptprogramm von Sat.1 um zehn Jahre verlängert. Dieses halbstündige Regio­na­l­programm für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen wird an jedem Werktag unter dem Namen "17:30 Sat.1 live" ausgestrahlt. Die Sat.1 Satel­li­ten­Fernsehen GmbH, die derzeit das bundesweit ausgestrahlte private Fernseh-Vollprogramm Sat.1 veranstaltet, ist gesetzlich zur Sicherstellung der Finanzierung dieses Regio­na­l­fens­ter­pro­gramms verpflichtet. Die Modalitäten der Finanzierung regelt eine schon seit 1997 mit TV IIIa bestehende privat­rechtliche Dienst­leis­tungs­ver­ein­barung.

Gegen die Zulassung von TV IIIa erhoben sowohl die Sat.1 Satel­li­ten­Fernsehen GmbH als auch die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH Klage. Die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH soll in der Zukunft das Vollprogramm Sat.1 veranstalten; ihre Zulassung hängt allerdings noch von einem Gerichts­ver­fahren in Schleswig-Holstein ab.

Kläger rügen nicht durchgeführtes Ausschrei­bungs­ver­fahren

Die Klägerinnen rügten vor allem, dass die Zulassung nur nach einem Ausschrei­bungs­ver­fahren hätte verlängert werden dürfen; ein solches sei nicht durchgeführt worden. Der Zulas­sungs­be­scheid habe außerdem für die Finanzierung nicht die zu hohen Sätze der Dienst­leis­tungs­ver­ein­barung zugrunde legen und damit fortschreiben dürfen. Mit der Pflicht zur Finanzierung werde dem Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1 als einem der beiden reich­wei­ten­stärksten bundesweiten privaten Fernseh-Vollprogramme - neben RTL - eine unzulässige Sonderabgabe auferlegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage in § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaats­vertrags sei verfas­sungs­widrig.

Spezielle Verfah­rens­vor­schriften in Bezug auf regionale Fenster­pro­gramme nicht anwendbar

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat die Klagen gegen den Zulas­sungs­be­scheid abgewiesen. In der Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, dass der Landes­me­di­e­n­anstalt zwar zunächst Verfah­rens­fehler unterlaufen seien; diese seien aber durch das Wider­spruchs­ver­fahren geheilt worden. Die Zulassung habe auch ohne ein vorhergehendes Ausschrei­bungs­ver­fahren verlängert werden dürfen. Spezielle Verfah­rens­vor­schriften, die der Rundfunkstaatsvertrag für die Vergabe bundesweit auszu­strah­lender sogenannter Dritt­sen­de­zeiten enthalte, seien in Bezug auf die regionalen Fenster­pro­gramme nicht anwendbar. Auch die zu berück­sich­ti­genden Interessen der Klägerinnen hätten es nicht geboten, die Zulassung aufgrund einer Ausschreibung zu vergeben.

Konkrete Höhe der Finan­zie­rungs­ver­pflichtung ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung

Im Übrigen habe die LMK in ihrem Zulas­sungs­be­scheid selbst keine Finan­zie­rungs­re­ge­lungen getroffen; sie habe lediglich bei ihrer Prüfung, ob von einer sicher­ge­stellten Finanzierung des Programms ausgegangen werden könne, die bestehende privat­rechtliche Dienst­leis­tungs­ver­ein­barung zugrunde gelegt. Die konkrete Höhe der Finan­zie­rungs­ver­pflichtung, wie sich aus dieser Vereinbarung ergebe, sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Der Zulas­sungs­be­scheid stütze sich auch nicht auf verfas­sungs­widrige Vorschriften. Die hier maßgebenden Bestimmungen in § 25 Abs. 4 Satz 1 und Satz 7 des Rundfunkstaats­vertrags und die entsprechenden Vorschriften in § 22 Abs. 3 des Landes­me­di­en­ge­setzes seien insbesondere mit dem Gleich­be­hand­lungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und der Rundfunk­freiheit der Klägerinnen vereinbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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