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- Klage der Axel Springer AG in Sachen ProSiebenSat.1 erfolgreichBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil15.02.2012, 7 BV 11.285
- Drittsendezeiten bei Sat. 1: Klagen gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation erfolgreichVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil28.08.2012, 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW
Verwaltungsgericht Neustadt Urteil01.03.2016
Regionalfensterprogramm von Sat.1: Verlängerung der Zulassung von TV IIIa rechtmäßigZulassung durfte ohne vorhergehendes Ausschreibungsverfahren verlängert werden
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Verlängerung der Zulassung von TV IIIa zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 rechtmäßig ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), hatte im Mai 2014 auf Antrag der Fernsehproduktionsgesellschaft TV IIIa GmbH & Co. KG deren bisherige Zulassung aus dem Jahr 2004 zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 um zehn Jahre verlängert. Dieses halbstündige Regionalprogramm für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen wird an jedem Werktag unter dem Namen "17:30 Sat.1 live" ausgestrahlt. Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, die derzeit das bundesweit ausgestrahlte private Fernseh-Vollprogramm Sat.1 veranstaltet, ist gesetzlich zur Sicherstellung der Finanzierung dieses Regionalfensterprogramms verpflichtet. Die Modalitäten der Finanzierung regelt eine schon seit 1997 mit TV IIIa bestehende privatrechtliche Dienstleistungsvereinbarung.
Gegen die Zulassung von TV IIIa erhoben sowohl die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH als auch die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH Klage. Die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH soll in der Zukunft das Vollprogramm Sat.1 veranstalten; ihre Zulassung hängt allerdings noch von einem Gerichtsverfahren in Schleswig-Holstein ab.
Kläger rügen nicht durchgeführtes Ausschreibungsverfahren
Die Klägerinnen rügten vor allem, dass die Zulassung nur nach einem Ausschreibungsverfahren hätte verlängert werden dürfen; ein solches sei nicht durchgeführt worden. Der Zulassungsbescheid habe außerdem für die Finanzierung nicht die zu hohen Sätze der Dienstleistungsvereinbarung zugrunde legen und damit fortschreiben dürfen. Mit der Pflicht zur Finanzierung werde dem Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1 als einem der beiden reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernseh-Vollprogramme - neben RTL - eine unzulässige Sonderabgabe auferlegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage in § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags sei verfassungswidrig.
Spezielle Verfahrensvorschriften in Bezug auf regionale Fensterprogramme nicht anwendbar
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klagen gegen den Zulassungsbescheid abgewiesen. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Landesmedienanstalt zwar zunächst Verfahrensfehler unterlaufen seien; diese seien aber durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Zulassung habe auch ohne ein vorhergehendes Ausschreibungsverfahren verlängert werden dürfen. Spezielle Verfahrensvorschriften, die der Rundfunkstaatsvertrag für die Vergabe bundesweit auszustrahlender sogenannter Drittsendezeiten enthalte, seien in Bezug auf die regionalen Fensterprogramme nicht anwendbar. Auch die zu berücksichtigenden Interessen der Klägerinnen hätten es nicht geboten, die Zulassung aufgrund einer Ausschreibung zu vergeben.
Konkrete Höhe der Finanzierungsverpflichtung ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung
Im Übrigen habe die LMK in ihrem Zulassungsbescheid selbst keine Finanzierungsregelungen getroffen; sie habe lediglich bei ihrer Prüfung, ob von einer sichergestellten Finanzierung des Programms ausgegangen werden könne, die bestehende privatrechtliche Dienstleistungsvereinbarung zugrunde gelegt. Die konkrete Höhe der Finanzierungsverpflichtung, wie sich aus dieser Vereinbarung ergebe, sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Der Zulassungsbescheid stütze sich auch nicht auf verfassungswidrige Vorschriften. Die hier maßgebenden Bestimmungen in § 25 Abs. 4 Satz 1 und Satz 7 des Rundfunkstaatsvertrags und die entsprechenden Vorschriften in § 22 Abs. 3 des Landesmediengesetzes seien insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und der Rundfunkfreiheit der Klägerinnen vereinbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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