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Dokument-Nr. 10619

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Urteil24.11.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 16.09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 265Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 265
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil24.11.2010

Medien­rechtliche Unbedenk­lichkeit der Übernahme von ProSiebenSAT.1 durch Axel Springer AG muss neu geprüft werdenKommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich kommt bei Beurteilung vorherrschender Meinungsmacht gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs­spielraum zu

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien hat möglicherweise zu Unrecht die medien­rechtliche Unbedenklich­keits­be­stä­tigung für eine zunächst beabsichtigte, dann aber aufgegebene Übernahme von privaten Fernsehsendern durch die Axel Springer AG verweigert. Dies entschied das Bundes­verwal­tungs­gericht und wies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an den Bayerischen Verwaltungs­gerichtshof.

Nach dem Rundfunkstaatsvertrag muss jede geplante Veränderung von Betei­li­gungs­ver­hält­nissen durch die zuständige Landes­me­di­e­n­anstalt als unbedenklich bestätigt werden. Eine solche Bestätigung darf nicht erteilt werden, wenn das Unternehmen durch die Veränderung der Betei­li­gungs­ver­hältnisse eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 Prozent, so wird nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaats­ver­trages vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaats­ver­trages bei Erreichen eines Zuschau­e­r­anteils von 25 Prozent, sofern das Unternehmen auf einem medien­re­le­vanten verwandten Markt eine markt­be­herr­schende Stellung hat oder eine Gesamt­be­ur­teilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medien­re­le­vanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungs­einfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 Prozent im Fernsehen entspricht.

Sachverhalt

Die Axel Springer AG ist ein vor allem in den Bereichen Zeitungen, Zeitschriften, Radio und TV sowie Online-Diensten europaweit agierendes Medien­un­ter­nehmen. Im August 2005 meldete sie gemeinsam mit den Fernseh­ver­an­staltern SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und 9Live bei der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien und bei der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eine geplante mittelbare Betei­li­gungs­ver­än­derung an und beantragte, deren medien­rechtliche Unbedenk­lichkeit zu bestätigen. Sie beabsichtigte, sämtliche von einer Holding gehaltenen Anteile an ProSiebenSAT.1 zu übernehmen und für die im Streubesitz befindlichen stimm­rechtslosen Vorzugsaktien ein öffentliches Übernah­me­angebot abzugeben. Die KEK fasste am 10. Januar 2006 den Beschluss, die geplanten Veränderungen von Betei­li­gungs­ver­hält­nissen nicht als unbedenklich zu bestätigen. Nachdem das Bundes­kar­tellamt den Zusammenschluss aus kartell­recht­lichen Gründen untersagt hatte, gab die Klägerin ihre Pläne zur Übernahme der Beteiligungen im März 2006 auf.

Bayerischer VGH erklärt Klage der Axel Springer AG wegen fehlenden Feststel­lungs­in­teresses für unzulässig

Die Klage der Klägerin auf Erteilung einer medien­recht­lichen Unbedenk­lich­keits­be­stä­tigung wies das VG München ab. Nachdem die Anteile inzwischen an ein anderes Unternehmen veräußert worden waren, beantragte die Klägerin im Berufungs­ver­fahren nur noch die Feststellung, dass die Verweigerung der medien­recht­lichen Unbedenk­lich­keits­be­stä­tigung rechtswidrig gewesen ist. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof wies die Berufung zurück, weil die Klage wegen fehlenden Feststel­lungs­in­teresses unzulässig sei.

BVerwG weist Sache zurück an VGH und spricht Axel Springer AG fortbestehendes Interesse an Sachent­scheidung zu

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Berufungs­ent­scheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen. Es hat der Klägerin ein fortbestehendes Interesse an einer Sachent­scheidung zugesprochen, denn die Klägerin müsste wegen der für sie ungünstigen Entscheidung der Beklagten damit rechnen, von einem potentiellen Veräußerer schon gar nicht als ernsthafter Verhand­lungs­partner für eine etwaige künftige Übernahme in Betracht gezogen zu werden.

In Rundfunkstaats­vertrag genannte Vom-Hundert-Anteile zur Gewichtung von Zuschau­e­r­an­teilen sind im Einzelfall zu beurteilen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof wird sich bei seiner erneuten Entscheidung mit der Sache zu befassen haben und dabei berücksichtigen müssen, dass der KEK bei ihrer Beurteilung der vorherrschenden Meinungsmacht nach § 26 des Rundfunkstaats­ver­trages ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurtei­lungs­spielraum zukommt. Die in § 26 Abs. 2 des Rundfunkstaats­ver­trages genannten Vom- Hundert-Anteile zur Gewichtung von Zuschau­e­r­an­teilen bei der Meinungsmacht eines Unternehmens haben den Rang von Regelbeispielen, deren Einschlägigkeit im Einzelfall zu beurteilen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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