21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss07.07.2009

Axel Springer AG unterliegt wegen Übernahme von ProSiebenSAT.1Ableh­nungs­be­scheid hat weder diskri­mi­nierende noch rufschädigende Wirkung – Axel Springer AG mangelt es an berechtigtem Interesse zur Feststellung der Rechts­wid­rigkeit des Bescheids

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat mit die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München vom 8. November 2007 im Ergebnis bestätigt, wonach die Klage der Axel Springer AG abgewiesen worden war, mit der diese die Unbedenk­lichkeit der Übernahme von ProSiebenSAT.1 (P7S1) bescheinigt haben wollte.

Im August 2005 meldete die Axel Springer AG gemeinsam mit den Fernseh­ver­an­staltern SAT.1, Pro Sieben, Kabel 1, N24 und 9Live bei der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und bei der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eine geplante mittelbare Betei­li­gungs­ver­än­derung an und beantragte, deren medien­rechtliche Unbedenk­lichkeit zu bestätigen. Sie beabsichtige, sämtliche Anteile an P7S1 zu übernehmen und für die im Streubesitz befindlichen stimm­rechtslosen Vorzugsaktien ein öffentliches Übernah­me­angebot abzugeben. Nach der zuletzt beabsichtigten Betei­li­gungs­ver­än­derung hätte sie mit ihrer bereits zuvor bestehenden Beteiligung an der SAT.1 Beteiligungs GmbH über 100 % des stimm­be­rech­tigten Stammkapitals der P7S1 verfügt und wäre zu ca. 70,9 % am Gesamtkapital beteiligt gewesen.

Übernahme durch daraus resultierender vorherrschende Meinungsmacht von Axel Springer AG nicht unbedenklich

Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 lehnte die BLM die Unbedenk­lich­keits­be­schei­nigung ab. Zuvor hatte die KEK am 10. Januar 2006 beschlossen, die Übernahme nicht als unbedenklich zu bestätigen, weil die Axel Springer AG danach über eine vorherrschende Meinungsmacht verfügen würde. Auch das Bundes­kar­tellamt hatte den Zusammenschluss untersagt; ein von der Klägerin dagegen angestrengtes Verfahren ist noch beim Bundes­ge­richtshof anhängig. Die Klägerin erklärte im Februar 2006 öffentlich, die Übernahmepläne nicht weiter­zu­ver­folgen. Die Übernahmepläne scheiterten endgültig mit dem anderweitigen Verkauf der Anteile an P7S1.

Das Verwal­tungs­gericht hat die gleichwohl aufrecht erhaltene Klage gegen die Versagung der medien­recht­lichen Unbedenk­lich­keits­be­schei­nigung abgewiesen. Die Entscheidung der BLM, dass die geplante Betei­li­gungs­ver­än­derung zu vorherrschender Meinungsmacht der Axel Springer AG führen würde, habe sich zwar erledigt, sei aber nicht rechtswidrig gewesen.

Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof sieht kein berechtigtes Interesse an Feststel­lungs­in­teresse

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nun zurückgewiesen. Nach Aufgabe ihrer Übernahmepläne fehle der Klägerin das nach dem Gesetz erforderliche berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechts­wid­rigkeit des Ableh­nungs­be­scheids. Ein Feststellungsinteresse bestehe weder unter dem Gesichtspunkt der Wieder­ho­lungs­gefahr oder der Präjudizierung eines erneuten Übernah­me­vor­habens der Klägerin noch zur Vorbereitung eines Amtshaf­tungs­pro­zesses. Schließlich sei das Forts­et­zungs­fest­stel­lungs­in­teresse auch nicht zur Rehabilitierung der Axel Springer AG oder im Hinblick auf eine schwere Grund­rechts­ver­letzung zu bejahen. Es sei ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse einträten wie im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der KEK. Außerdem sei die Zusammensetzung der KEK inzwischen grundlegend geändert worden. Ferner erscheine fraglich, ob die Axel Springer AG die Verfolgung von Amtshaf­tungs­ansprüchen tatsächlich ernsthaft beabsichtige, da sie bislang hierzu keine Schritte unternommen habe. Auch auf ein Rehabi­li­ta­ti­o­ns­in­teresse könne die Klägerin sich nicht berufen. Der Bescheid der Beklagten habe keine diskri­mi­nierende oder rufschädigende Wirkung. Er enthalte die bloße Feststellung, die Axel Springer AG würde durch die beabsichtigte Übernahme vorherrschende Meinungsmacht erlangen. Darin liege weder ein persönlicher Vorwurf noch sei diese Feststellung in sonstiger Weise als ehrverletzend oder ruf- oder geschäfts­schä­digend anzusehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 10.07.2009

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