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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss22.12.2011

Uneheliches Kind – Gemeinsames Sorgerecht des Vaters mit der Mutter muss Kindeswohl dienenElternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter nur erhalten, wenn die gemeinsame Ausübung der Eltern­ver­ant­wortung dem Wohl des Kindes dient. Führt nach Einschätzung des Gerichts das gemeinsame Sorgerecht zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern, sind die sich hieraus ergebenden Belastungen für das Kind mit dessen Wohl nicht vereinbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts hervor.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Falls sind Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter und nicht verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorge­rechts­er­klärung abgegeben, so dass die Mutter seit der Geburt das alleinige Sorgerecht hat. Bereits vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen sie erneut für kurze Zeit zusammen, um sich dann anschließend wieder zu trennen. Nach der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter in einem gerichtlichen Verfahren geregelt.

Uneinigkeit der Eltern im Hinblick auf Erziehung und Sorgerecht

Der Vater trägt vor, dass zwischen den Eltern keine Kommu­ni­ka­ti­o­ns­schwie­rig­keiten bestehen würden. Er befürchtet, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle zulasten der Beziehung des Kindes zum Vater entstehe. Die Mutter sieht bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr von erheblichen Konflikten zwischen den Eltern. Sie beide hätten bereits unter­schiedliche Auffassungen, wie ein geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe.

Tragfähige soziale Beziehung zur Übernahme gemeinsamer elterlicher Verantwortung zwischen Kindseltern nicht erkennbar

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht lehnte den Sorge­rechts­antrag des Vaters letztlich ab. Zwischen den Kindeseltern besteht keine tragfähige soziale Beziehung, um gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Der Vater erhebt gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel anbelangt, und er vermittelt den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushalts­führung bestimmen zu wollen. Die Mutter hat den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es kam zweimal zu Polizei­e­in­sätzen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern. Es gibt auch kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Sie konnten sich über die Frage eines Kinder­gar­ten­besuchs zunächst nicht einigen. Sie sind auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbständig zu regeln. Es kam zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt.

Ablehnung verletzt Vater nicht in Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 des Grundgesetzes

Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletzt den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Denn das Elternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl. Das Oberlan­des­gericht setzt damit die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 21. Juli 2010 zum Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes um.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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