Dokument-Nr. 13054
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- Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrigBundesverfassungsgericht, Beschluss21.07.2010, 1 BvR 420/09
- BGH räumt unverheirateten Vätern mehr Rechte einBundesgerichtshof, Beschluss26.09.2007, XII ZB 229/06
- EGMR: Vater eines unehelichen Kindes durch Ausschluss gerichtlicher Einzelfallprüfung der Sorgerechtsregelung diskriminiertEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil03.02.2011, 35637/03
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss22.12.2011
Uneheliches Kind – Gemeinsames Sorgerecht des Vaters mit der Mutter muss Kindeswohl dienenElternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter nur erhalten, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung dem Wohl des Kindes dient. Führt nach Einschätzung des Gerichts das gemeinsame Sorgerecht zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern, sind die sich hieraus ergebenden Belastungen für das Kind mit dessen Wohl nicht vereinbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Falls sind Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter und nicht verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, so dass die Mutter seit der Geburt das alleinige Sorgerecht hat. Bereits vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen sie erneut für kurze Zeit zusammen, um sich dann anschließend wieder zu trennen. Nach der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter in einem gerichtlichen Verfahren geregelt.
Uneinigkeit der Eltern im Hinblick auf Erziehung und Sorgerecht
Der Vater trägt vor, dass zwischen den Eltern keine Kommunikationsschwierigkeiten bestehen würden. Er befürchtet, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle zulasten der Beziehung des Kindes zum Vater entstehe. Die Mutter sieht bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr von erheblichen Konflikten zwischen den Eltern. Sie beide hätten bereits unterschiedliche Auffassungen, wie ein geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe.
Tragfähige soziale Beziehung zur Übernahme gemeinsamer elterlicher Verantwortung zwischen Kindseltern nicht erkennbar
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht lehnte den Sorgerechtsantrag des Vaters letztlich ab. Zwischen den Kindeseltern besteht keine tragfähige soziale Beziehung, um gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Der Vater erhebt gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel anbelangt, und er vermittelt den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen. Die Mutter hat den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es kam zweimal zu Polizeieinsätzen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern. Es gibt auch kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Sie konnten sich über die Frage eines Kindergartenbesuchs zunächst nicht einigen. Sie sind auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbständig zu regeln. Es kam zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt.
Ablehnung verletzt Vater nicht in Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 des Grundgesetzes
Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletzt den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Denn das Elternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl. Das Oberlandesgericht setzt damit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zum Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes um.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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