21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil09.07.2013

Abfall­gebühren­ordnung: Mindest­entleerungs­gebühr nicht zu beanstandenStadt darf zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung Mindest­entleerungs­gebühr erheben

Die Stadt Ludwigshafen ist berechtigt, nach ihrer Abfall­gebühren­ordnung für die Inanspruchnahme ihrer Abfall­entsorgungs­einrichtung Mindest­entleerungs­gebühren zu erheben. Das hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1. Januar 2012 verlangt die Stadt Ludwigshafen nach ihrer Abfall­ge­büh­ren­ordnung neben Grundgebühren zusätzlich Leistungs­ge­bühren, auch in Form einer Mindestgebühr. Bemes­sungs­grundlage für die Berechnung der Grundgebühr für zweirädrige Abfallbehälter ist das Nennvolumen, für die Leistungsgebühr sind das Nennvolumen und die Leerungs­häu­figkeit ausschlaggebend. Bei den Abfallbehältern werden mindestens Gebühren für 18 Leerungen je Jahr und Abfallbehälter in Form einer Mindes­tent­lee­rungs­gebühr erhoben. Bei einem Grundstück, das dauerhaft alleine von einer Person bewohnt wird, ermäßigt sich auf Antrag die Mindest­lee­rungszahl auf 10 Leerungen je Jahr. Bei den Bioab­fa­ll­be­hältern werden mindestens Gebühren für 24 Leerungen je Jahr und Bioab­fa­ll­be­hälter in Form einer Mindes­tent­lee­rungs­gebühr erhoben. Für Zwecke der erstmaligen Festsetzung von Vorauszahlungen bei Restab­fa­ll­be­hältern erfolgt ein Ansatz von 20 Leerungen (18 Mindest­lee­rungen und 2 Zusatzleerungen) pro Kalenderjahr, bei Bioab­fa­ll­be­hältern ein Ansatz von 26 Leerungen (24 Mindest­lee­rungen und 2 Zusatzleerungen) pro Kalenderjahr.

Sachverhalt

Auf dieser Grundlage setzte der Wirtschafts­betrieb der beklagten Stadt Ludwigshafen für das Anwesen des Klägers, der dieses zusammen mit seinem Sohn bewohnt, im Januar 2012 Abfal­l­ent­sor­gungs­ge­bühren und Vorauszahlungen für das Jahr 2012 in Höhe von insgesamt 159,22 Euro fest. Dieser Betrag enthielt eine Grundgebühr von 73,96 Euro für einen Restab­fa­ll­be­hälter mit 80 Liter sowie Vorauszahlungen auf die Leistungs­ge­bühren in Höhe von insgesamt 85,26 Euro, wobei beim Restabfall 20 Leerungen zu je 2,43 Euro und beim Bioabfall 26 Leerungen zu je 1,41 Euro zugrunde gelegt wurden.

Kläger hält Zahl der Mindes­tent­lee­rungen für zu hoch

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat der Kläger gegen die Höhe des Gebüh­ren­be­scheids Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte, dass die Satzung der Beklagten und die daraus abgeleiteten Gebühren seine Müllein­spa­r­be­mü­hungen nicht hinreichend belohnen würden. Die Zahl der Mindes­tent­lee­rungen sei zu hoch. Er selbst habe zusammen mit seinem Sohn im Jahr 2012 nur sieben Restmüll- und sechs Biomül­lent­lee­rungen in Anspruch genommen.

Abfall­ge­büh­ren­be­scheid rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Abfall­ge­büh­ren­be­scheid rechtmäßig sei. Die satzungs­recht­lichen Grundlagen der Gebüh­re­n­er­hebung seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Jahr zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung eine Mindes­tent­lee­rungs­gebühr für 18 bzw. 10 Leerungen je Restab­fa­ll­be­hälter und für 24 Leerungen je Bioab­fa­ll­be­hälter erhebe.

Satzungsgeber ist bei Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestal­tungs­spielraum gegeben

Nach dem Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz seien Benut­zungs­ge­bühren nach dem Umfang der Leistung zu bemessen. Bei der Bemessung von Abfallgebühren sei dem Satzungsgeber ein weiter Gestal­tungs­spielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz erst dann überschritten seien, wenn die Gebüh­ren­re­gelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Dies sei hier jedoch der Fall. Die Beklagte erhebe Grundgebühren, die sich an der Größe des dem Haushalt zugeteilten Restab­fa­ll­be­hält­nisses ausrichteten und zusätzliche Leistungs­ge­bühren, die für Restabfall und Bioabfall aus der Behältergröße und der Anzahl der Leerungen berechnet würden.

Festgesetzte Mindes­tent­lee­rungen nicht sachwidrig

Auch die Erhebung von Mindestgebühren sei rechtens. Die Stadt habe neben dem Erfordernis, zur Abfall­ver­meidung und Abfall­ver­wertung anzuhalten, auch zahlreiche andere Kriterien zu berücksichtigen, die einer Gebüh­ren­dif­fe­ren­zierung nach der Menge der tatsächlichen anfallenden Abfälle entgegenstehen könnten. Daher sei es sachgerecht, durch die Festlegung von Mindes­tent­lee­rungen sicherzustellen, dass der Abfall in regelmäßigen Zeitabständen abgefahren und die Gebüh­ren­pflichtigen nicht verleitet würden, sich ihres Abfalls verbotswidrig zu entledigen. Dementsprechend seien die festgesetzten Mindes­tent­lee­rungen nicht sachwidrig. Sie stünden insbesondere nicht in einem offen­sicht­lichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme, weil diese Mindest­lee­rungen im Bereich der angenommenen durch­schnitt­lichen Mindes­ti­n­an­spruchnahme lägen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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