Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1. Januar 2012 verlangt die Stadt Ludwigshafen nach ihrer Abfallgebührenordnung neben Grundgebühren zusätzlich Leistungsgebühren, auch in Form einer Mindestgebühr. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grundgebühr für zweirädrige Abfallbehälter ist das Nennvolumen, für die Leistungsgebühr sind das Nennvolumen und die Leerungshäufigkeit ausschlaggebend. Bei den Abfallbehältern werden mindestens Gebühren für 18 Leerungen je Jahr und Abfallbehälter in Form einer Mindestentleerungsgebühr erhoben. Bei einem Grundstück, das dauerhaft alleine von einer Person bewohnt wird, ermäßigt sich auf Antrag die Mindestleerungszahl auf 10 Leerungen je Jahr. Bei den Bioabfallbehältern werden mindestens Gebühren für 24 Leerungen je Jahr und Bioabfallbehälter in Form einer Mindestentleerungsgebühr erhoben. Für Zwecke der erstmaligen Festsetzung von Vorauszahlungen bei Restabfallbehältern erfolgt ein Ansatz von 20 Leerungen (18 Mindestleerungen und 2 Zusatzleerungen) pro Kalenderjahr, bei Bioabfallbehältern ein Ansatz von 26 Leerungen (24 Mindestleerungen und 2 Zusatzleerungen) pro Kalenderjahr.
Auf dieser Grundlage setzte der Wirtschaftsbetrieb der beklagten Stadt Ludwigshafen für das Anwesen des Klägers, der dieses zusammen mit seinem Sohn bewohnt, im Januar 2012 Abfallentsorgungsgebühren und Vorauszahlungen für das Jahr 2012 in Höhe von insgesamt 159,22 Euro fest. Dieser Betrag enthielt eine Grundgebühr von 73,96 Euro für einen Restabfallbehälter mit 80 Liter sowie Vorauszahlungen auf die Leistungsgebühren in Höhe von insgesamt 85,26 Euro, wobei beim Restabfall 20 Leerungen zu je 2,43 Euro und beim Bioabfall 26 Leerungen zu je 1,41 Euro zugrunde gelegt wurden.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen die Höhe des Gebührenbescheids Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte, dass die Satzung der Beklagten und die daraus abgeleiteten Gebühren seine Mülleinsparbemühungen nicht hinreichend belohnen würden. Die Zahl der Mindestentleerungen sei zu hoch. Er selbst habe zusammen mit seinem Sohn im Jahr 2012 nur sieben Restmüll- und sechs Biomüllentleerungen in Anspruch genommen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Abfallgebührenbescheid rechtmäßig sei. Die satzungsrechtlichen Grundlagen der Gebührenerhebung seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Jahr zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung eine Mindestentleerungsgebühr für 18 bzw. 10 Leerungen je Restabfallbehälter und für 24 Leerungen je Bioabfallbehälter erhebe.
Nach dem Kommunalabgabengesetz seien Benutzungsgebühren nach dem Umfang der Leistung zu bemessen. Bei der Bemessung von Abfallgebühren sei dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz erst dann überschritten seien, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Dies sei hier jedoch der Fall. Die Beklagte erhebe Grundgebühren, die sich an der Größe des dem Haushalt zugeteilten Restabfallbehältnisses ausrichteten und zusätzliche Leistungsgebühren, die für Restabfall und Bioabfall aus der Behältergröße und der Anzahl der Leerungen berechnet würden.
Auch die Erhebung von Mindestgebühren sei rechtens. Die Stadt habe neben dem Erfordernis, zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung anzuhalten, auch zahlreiche andere Kriterien zu berücksichtigen, die einer Gebührendifferenzierung nach der Menge der tatsächlichen anfallenden Abfälle entgegenstehen könnten. Daher sei es sachgerecht, durch die Festlegung von Mindestentleerungen sicherzustellen, dass der Abfall in regelmäßigen Zeitabständen abgefahren und die Gebührenpflichtigen nicht verleitet würden, sich ihres Abfalls verbotswidrig zu entledigen. Dementsprechend seien die festgesetzten Mindestentleerungen nicht sachwidrig. Sie stünden insbesondere nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme, weil diese Mindestleerungen im Bereich der angenommenen durchschnittlichen Mindestinanspruchnahme lägen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online