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18.01.2025  
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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil25.09.2012

Rückfor­de­rungsklage eines Müllton­nen­nutzers in Höhe von 1,16 Euro gegen Abfallentsorger erfolglosKläger befürchtet Quersub­ven­ti­o­nierung der neuen entgeltfreien Wertstofftonnen "Orange Box"

Der Gebüh­ren­ge­setzgeber hat seinen weiten Entscheidungs- und Gestal­tungs­spielraum bei der Neufassung des Tarifes nicht überschritten, indem er den Normaltarif für die Tarifperiode 2011/2012 für die Abfal­l­ent­sorgung um ,29 Euro erhöht hat. Dies entschied das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger die Erhöhung seines Normaltarifes für die Tarifperiode 2011/2012 in Höhe von ,29 Euro pro Quartal beanstandet und Rückzahlung der Erhöhungs­dif­ferenz für ein Jahr verlangt. Die Erhöhung sei unbillig, weil dadurch die Aufstellung der neuen entgeltfreien Wertstofftonnen „Orange Box“ quersub­ven­ti­oniert werde. Die mit Einführung dieser Wertstofftonnen bezweckten Umwelt­schutzziele würden nicht erreicht. Ferner würde die gleichzeitige Reduzierung der sogenannten Komforttarife durch die Erhöhung des Normaltarifes unzulässig mitfinanziert.

Gebüh­ren­ge­setzgeber hat Entscheidungs- und Gestal­tungs­spielraum nicht überschritten

Das Amtsgericht ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Der Gebührengesetzgeber habe seinen weiten Entscheidungs- und Gestal­tungs­spielraum bei Neufassung des Tarifes nicht überschritten. Dieser Spielraum erlaube es, neben dem Ziel der Kostendeckung in begrenztem Rahmen einer Verhal­tens­steuerung anzustreben. Letztlich müsse sich der Kläger auf politische Wege verweisen lassen, wenn er die umwelt­po­li­tischen Ziele des Abfall­wirt­schafts­konzepts der Senats­ver­waltung nicht teile.

Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg/ra-online

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