15.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil12.10.2012

Hannover: Grundgebühr für Abfuhr von Abfallsäcken in Abfall­ge­büh­ren­satzung 2010 unwirksamUnter­schiedliche Ausgestaltung der Gebühren für Sackabfuhr und Behälterabfuhr innerhalb derselben öffentlichen Abfal­l­ent­sor­gungs­ein­richtung unzulässig

Die seit dem 1. Januar 2010 geltende Grundgebühr für die Abfuhr von Abfallsäcken in der Abfall­ge­büh­ren­satzung des Zweckverbandes Abfall­wirt­schaft Region Hannover (aha) ist unwirksam, da die Erhebung einer Grundgebühr nur für die Grundstücke, von denen Rest- und Bioabfallsäcke abgefahren werden, und nicht für diejenigen Grundstücke, die über die Abfuhr von Abfallbehältern entsorgt werden, unzulässig und die Höhe der Grundgebühr zudem nicht gerechtfertigt ist.

Im zugrunde liegenden Fall richtet sich das Normen­kon­troll­ver­fahren im Wesentlichen gegen die zum 1. Januar 2010 vom Zweckverband um ca. 10 % erhöhte Grundgebühr für die Abfuhr der Restabfallsäcke. Die Abfal­l­ent­sorgung wird vom Zweckverband nur in den Umlandgemeinden der Region Hannover über im Einzelhandel zu erwerbende Abfallsäcke durchgeführt, während im Gebiet der Landes­hauptstadt Hannover sowie einigen Gebieten im ehemaligen Landkreis Hannover die Rest- und Bioab­fa­l­l­ent­sorgung mit Abfallbehältern durchgeführt wird, für die je nach Größe und Häufigkeit der Leerung gestaffelte monatliche Gebühren anfallen. Eine menge­n­u­n­ab­hängige monatliche Grundgebühr wird nur für die Sackabfuhr erhoben. Die unter­schiedliche Ausgestaltung der Abfallgebühren für die Sack- und die Behälterabfuhr hält der Zweckverband für zulässig, weil es sich um unter­schiedliche Teilein­rich­tungen bzw. Leistungs­be­reiche handele. Auch die Höhe der Grundgebühr für die Sackabfuhr sei gerechtfertigt, weil sie dem Anteil der verbrauch­s­u­n­ab­hängigen Fixkosten entspreche.

Antragssteller rügt Verstoß gegen Gleich­heitsgebot bei unter­schied­licher Ausgestaltung der Gebühren

Demgegenüber macht der Antragsteller im Normen­kon­troll­ver­fahren geltend, die unter­schiedliche Ausgestaltung der Gebühren für zwei verschiedene Abfuhrsysteme im einen Fall mit und im anderen Fall ohne Grundgebühr verstoße gegen das Gleich­heitsgebot. Außerdem sei die Grundgebühr für die Sackabfuhr zu hoch, weil durch sie etwa 80 % der Kosten für die Sackabfuhr abgedeckt würden, ohne dass es auf die Größe des jeweils angeschlossenen Haushalts oder Betriebs ankomme.

Bei unter­schied­lichen Abfuhrsystemen handelt es sich rechtlich nicht um unter­schiedliche Leistungen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die festgelegte Grundgebühr für die Sackabfuhr ab dem 1. Januar für unwirksam erklärt, weil er die unter­schiedliche Ausgestaltung der Gebühren für die Sackabfuhr und die Behälterabfuhr innerhalb derselben öffentlichen Abfal­l­ent­sor­gungs­ein­richtung mit der Begründung für unzulässig hält, dass es sich bei den beiden unter­schied­lichen Abfuhrsystemen rechtlich nicht um unter­schiedliche Leistungen handelt und daher ein gleichartiges System der Gebüh­re­n­er­hebung gewählt werden muss.

Gericht rügt unzureichende Differenzierung nach unter­schied­lichen Benutzergruppen

Das Gericht hat überdies deutlich gemacht, dass die Festlegung einer so hohen Grundgebühr, mit der ohne besondere Begründung ca. 80 % des gesamten Gebüh­ren­auf­kommens für die Sackabfuhr abgedeckt werden und deren Kalkulation keine hinreichende Aufschlüsselung nach den variablen und den invariablen Kostenanteilen erkennen lässt, gegen Nieder­säch­sisches Landesrecht verstößt. Darüber hinaus vermisst das Gericht eine hinreichende Differenzierung der menge­n­u­n­ab­hängigen, im Verhältnis zu den Gesamtgebühren sehr hohen Grundgebühr nach den unter­schied­lichen Benutzergruppen; es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass etwa für Ein-Personen-Haushalte die gleiche Grundgebühr erhoben wird wie für Hotels, Schulen, Kindergärten, Gastwirt­s­chaften und andere Betriebe bestimmter Größe.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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