15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 11883

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Urteil27.06.2011Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht9 LB 168/09, 9 LB 169/09
Vorinstanz zu 9 LB 168/09:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil, 2 A 1313/07
Vorinstanz zu 9 LB 169/09:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil29.06.2011, 2 A 1295/09
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil27.06.2011

Nieder­säch­sisches OVG: Abfall­grund­ge­bühren aufgrund rechts­feh­ler­hafter Gebüh­ren­be­da­rfs­be­rechnung rechtswidrigErhebung einer für alle Benut­zungs­ein­heiten gleich hohen Grundgebühr ungerecht­fertigt

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Erhebung von Abfallgebühren für 2007durch den Landkreis Aurich wegen fehlerhafter Gebüh­ren­be­da­rfs­be­rech­nungen für rechtswidrig erklärt.

Die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit verfügen in der Stadt Norderney jeweils über zwei Ferienwohnungen und wurden 2007 zu Abfallgebühren herangezogen. Diese setzten sich jeweils zusammen aus einer für alle Benutzungseinheiten - etwa jede Wohnung und Ferienwohnung, jeden Gewerbebetrieb, Hotels, Kliniken, Campingplätze u. a. - gleich hohen Grundgebühren von 77 Euro jährlich und Leistungebühren für den Bio- und Restabfall, die nach dem Behältervolumen und der Leerungs­häu­figkeit bemessen waren.

Kläger halten Gleichsetzung von Ferienwohnungen mit Hotels für nicht gerechtfertigt

Die Kläger halten im Wesentlichen die für alle Benut­zungs­ein­heiten gleich hohe Grundgebühr und diesbezüglich die Gleichsetzung ihrer Ferienwohnungen mit beispielsweise Hotels für nicht gerechtfertigt. Die gegen ihre Heranziehung gerichteten Klagen hatte das Verwal­tungs­gericht Oldenburg stattgegeben, die dagegen gerichteten Berufungen blieben beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg.

Grundgebühr nach Benut­zungs­einheit nicht rechtmäßig

Die jährliche Grundgebühr von 77 Euro je Benut­zungs­einheit ist nach Auffassung des Gerichts nicht rechtmäßig. Die zu Grunde liegende Gebüh­ren­be­da­rfs­be­rechnung des Landkreises Aurich hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil bei der Ermittlung des über die Grundgebühr zu deckenden Aufwands in erheblichem Umfang variable, also von der Abfallmenge abhängige Kosten, wie etwa für die Abfuhr des Sperrmülls und die Sperr­müll­ver­wertung, enthalten sind.

Grundgebühr bedeutet Benut­zungs­gebühr die Fixkosten abgelten soll

Unter einer Grundgebühr ist eine Benut­zungs­gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betrie­bs­be­reit­schaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehende verbrauch­s­u­n­ab­hängige Betriebskosten (so genannte Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten werden. Dazu rechnen insbesondere kalkulatorische Kosten (Abschreibungen, Zinsen), Verwal­tungs­kosten und insoweit anteilig Personalkosten. Dies hat der Landkreis Aurich nicht beachtet, indem er beispielsweise die Kosten für die Sperr­mül­l­ent­sorgung und -verwertung in voller Höhe eingestellt, d.h. eine Aufteilung auf Grundgebühr und - verbrauchs­ab­hängige - Leistungsgebühr nicht vorgenommen habe.

Keine sachlich gerechtfertigte Darlegung für gleich hohe Grundgebühr

Des Weiteren ist für das Gericht aus der Gebüh­ren­be­da­rfs­be­rechnung, die dem Kreistag vorgelegen hat, weder ersichtlich, wie sich die Höhe der jährlichen Grundgebühr im Einzelnen berechne, noch ob die Kalkulation der Grundgebühr an die in der Abfal­l­ent­sor­gungs­satzung des Landkreises Aurich definierten Benut­zungs­ein­heiten und Benutzergruppen anknüpft. Voraussetzung für eine ermes­sens­feh­lerfreie Festlegung des (Grund-) Gebührensatzes durch Satzung ist jedoch, dass die Kalkulation die kalku­la­to­rischen Leitent­schei­dungen widerspiegelt. Schließlich hat der Landkreis Aurich nicht dargelegt, dass die Erhebung einer für alle Benut­zungs­ein­heiten gleich hohen Grundgebühr sachlich gerechtfertigt ist. Dies wäre aber hinsichtlich der von ihm satzungsmäßig festgelegten sechs Benutzergruppen und im Hinblick darauf, dass er über 50 % der Gesamtkosten der Abfall­be­sei­tigung über die Grundgebühr abdeckt, erforderlich gewesen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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