21.11.2024
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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil20.12.2007

Abfall­ge­büh­ren­sat­zungen des Landkreises Aurich für die Jahre 2006 und 2007 sind nichtigVerstoß gegen Gleich­heits­grundsatz

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat vier Klagen mehrerer Grund­s­tücks­ei­gentümer gegen die Festsetzung von Gebühren für die Abfal­l­ent­sorgung im Landkreis Aurich für die Jahre 2006 und 2007 stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Heranziehung zu den Abfal­l­ent­sor­gungs­ge­bühren sei rechtswidrig, weil die Abfall­ge­büh­ren­sat­zungen des Landkreises Aurich für die Jahre 2006 und 2007, auf denen die jeweilige Veranlagung der Grundeigentümer beruhe, nichtig seien.

Verstoß gegen Gleich­heits­grundsatz

Die in den Satzungen vorgesehenen Gebührensätze seien nämlich insgesamt zu beanstanden, da die einheitliche Grundgebühr, die gleichermaßen für jede Benut­zungs­einheit (z.B. Wohnung, Ferienwohnung, Gewerbebetrieb) aufzubringen sei, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und damit höherrangigem Recht widerspreche. Die Gleich­be­handlung aller Grundstücke bzw. gemäß der jeweiligen Satzung festgelegten Benut­zungs­ein­heiten durch die Erhebung einer pauschalen Grundgebühr sei angesichts der zu berück­sich­ti­genden Vorhaltekosten (Fixkosten) für die Abfal­l­ent­sorgung grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Wenn aber die Vorhaltekosten deshalb stiegen, weil das verstärkte Aufkommen von Abfall größere Vorhal­te­leis­tungen erfordere, könne die sachliche Rechtfertigung dafür, auch die Erzeuger von wenig Abfall gleichermaßen über die Grundgebühr zu den Vorhaltekosten heranzuziehen, in Zweifel gezogen werden. Dieser Grenzbereich werde allerdings regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfall­be­sei­tigung abgedeckt würden. Hier liege der Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz und damit ein Widerspruch gegen höherrangiges Recht aber deshalb vor, weil der von der einheitlichen Grundgebühr abzudeckende Anteil am Gesamt­ge­büh­ren­auf­kommen für die Jahre 2006 und 2007 über 50 % und damit deutlich mehr als 30 % betrage.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 09.01.2008

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