14.11.2024
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Dokument-Nr. 8621

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Urteil15.10.2009Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 S 1457/09
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil15.10.2009

VGH Baden-Württemberg: Gebüh­ren­be­scheid darf nicht in Rechnung "versteckt" werdenEin Handeln der Stadtwerke im Auftrag der Stadt aus Rechnung nicht ersichtlich

Öffentlich-rechtliche Gebühren und privat­rechtliche Entgelte dürfen von den Gemeinden und ihren Stadtwerken nicht in einer Weise geltend gemacht werden, die dem Bürger die Wahrung seiner Rechte erschwert. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Karlsruhe, das sie vermietet hatte. Nach dem Auszug der Mieter wurde sie durch ein Schreiben der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für im Vermie­tungs­zeitraum angefallene Kosten der Trink­was­ser­ver­sorgung sowie der Abwasser- und Abfall­be­sei­tigung in Anspruch genommen. Im nachfolgenden Schriftwechsel beriefen sich die Stadtwerke darauf, dass es sich bei dem Schreiben, soweit es die streitigen Kosten der Abwas­ser­be­sei­tigung betreffe, um einen Verwaltungsakt handele. Dieser Bescheid sei inzwischen bestandskräftig geworden. Die Stadtwerke kündigten deshalb Vollstre­ckungs­maß­nahmen an. Die von der Klägerin gegen die Stadt erhobene Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg: Der Verwaltungsakt, auf den sich die Beklagte berufe, sei nichtig, da er die erlassende Behörde nicht erkennen lasse.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat der VGH zurückgewiesen.

Als Rechnung bezeichnetes Schreiben lässt darin enthaltenen Gebüh­ren­be­scheid nicht erkennen

Er ist dabei allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Stadtwerke auch insoweit nicht um einen Verwaltungsakt handele, als die die Klägerin darin für die Kosten der Abwas­ser­be­sei­tigung in Anspruch genommen werde. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Stadtwerke seien ein privat­recht­liches Unternehmen, das die Bevölkerung mit Wasser, Gas, Strom und Fernwärme versorge. Für diese Leistungen sei ein privat­recht­liches Entgelt zu bezahlen. Die Abwasser- und Abfall­be­sei­tigung sei dagegen Aufgabe der Beklagten. Hier bestehe ein öffentlich-rechtliches Benut­zungs­ver­hältnis zwischen dem Bürger und der Stadt, aufgrund dessen die Stadt Gebühren verlangen könne. Die mit der Berechnung und dem Einzug der Gebühren beauftragten Stadtwerke handelten insoweit nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und im Auftrag der Stadt. Dieser Unterschied werde in dem Schreiben der Stadtwerke nicht beachtet. Das als Rechnung bezeichnete Schreiben lasse nicht erkennen, dass es, soweit es die Kosten der Abwas­ser­be­sei­tigung betreffe, ein Gebüh­ren­be­scheid sein solle, gegen den der Betroffene innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen müsse, um seine Rechte nicht zu verlieren.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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