03.12.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil21.03.2013

Hauseigentümer haftet für Nichtzahlung von Abfall­be­sei­ti­gungs­ge­bühren durch seine MieterHeranziehung des Eigentümers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht

Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfall­be­sei­ti­gungs­ge­bühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren vom Hauseigentümer zu fordern. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer mehrerer von ihm vermieteter Anwesen in Pirmasens. Auf seinen Antrag wurden die Abfall­be­sei­ti­gungs­ge­bühren für diese Wohnungen von der beklagten Stadt Pirmasens direkt gegenüber den Mietern festgesetzt. Verschiedene Mieter beglichen in den Jahren 2006 bis 2008 diese Abfal­l­ent­sor­gungs­ge­bühren nicht vollständig. Deswegen zog die Beklagte den Kläger in den Jahren 2009 und 2011 als Eigentümer zu offen gebliebenen Abfal­l­ent­sor­gungs­ge­bühren in Höhe von insgesamt 1.500 Euro heran.

Hauseigentümer hält Forderungen der Behörde für unzulässig

Nach erfolgloser Durchführung von Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Hauseigentümer dagegen Klage und machte geltend, die Beklagte dürfe nicht nach etlichen Jahren Abfallgebühren gegenüber einem Wohnungs­ei­gentümer erheben. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, ihn umgehend über Zahlungs­rück­stände seiner Mieter zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, gegenüber diesen zeitnah zu reagieren. Aufgrund der erst Jahre später erfolgten Benach­rich­tigung habe die Beklagte ihm eine solche Reakti­o­ns­mög­lichkeit aus der Hand geschlagen. Die fraglichen Mietver­hältnisse seien nämlich längst beendet und Kautionen und Betrie­bs­kos­ten­guthaben an die Mieter ausgezahlt worden.

Behörde durfte Abfall­be­sei­ti­gungs­ge­bühren rechtmäßig vom Hauseigentümer verlangen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt folgte dieser Argumentation nicht. Die Beklagte habe die Abfall­be­sei­ti­gungs­ge­bühren nach ihrer Satzung rechtmäßig von dem Kläger als Hauseigentümer verlangen können. Die Heranziehung des Eigentümers verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verant­wort­lichkeit des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stelle eine mit der wirtschaft­lichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Abfal­l­ent­sorgung sicherzustellen. Dem jeweiligen Grund­s­tücks­ei­gentümer bleibe es unbenommen, zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter zu nehmen. Dabei bestehe die Möglichkeit, durch Kauti­o­ns­hin­ter­legung oder Bürgschaft das Insolvenzrisiko zu verringern.

Arbeits­ent­lastung durch Festsetzung der Gebühren direkt gegenüber den Mietern ist immer mit Kontrollverlust des Eigentümers verbunden

Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihn frühzeitig über bestehende Gebüh­ren­rück­stände seiner Mieter informieren müssen. Dies wäre im Bereich des Massengeschäfts "Abfal­l­ent­sor­gungs­ge­bühren" mit einem sehr großen Verwal­tungs­aufwand verbunden, der von den Nutzern der Abfal­l­ent­sor­gungs­ein­richtung vernünf­ti­gerweise so nicht erwartet werden könne. Entscheide sich der Eigentümer, die für sein Anwesen anfallenden Abfallgebühren nicht selbst zu entrichten und dann auf seine Mieter als Nebenkosten umzulegen, sondern - wie hier - seine Mieter direkt vom Einrich­tungs­träger veranlagen zu lassen, so gehe für den Eigentümer mit seiner Arbeits­ent­lastung auch ein Kontrollverlust einher. Es sei nicht primär Aufgabe des Einrich­tungs­trägers, dies auszugleichen, sondern die Obliegenheit des Hauseigentümers als Vermieter, sich - insbesondere auch im Falle der Beendigung eines Mietver­hält­nisses - beim Einrich­tungs­träger über etwaige Gebüh­ren­rück­stände des jeweiligen Mieters zu informieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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