23.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss28.01.2013

Vorerst keine Entziehung der Fahrerlaubnis für betrunkenen FußgängerMedizinisch-psychologisches Gutachten muss fehlende Eignung nachweisen

In der einschlägigen Fahrer­laub­nis­ver­ordnung sind lediglich die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als zulässige Aufklä­rungs­mittel bei Eignungs­zweifeln zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgesehen. Das dem Betroffenen übersandte behördliche Schreiben muss zudem enthalten, zu welcher dieser Untersuchunngen sich der Betroffene begeben muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der betroffene Führer­schei­n­inhaber war laut Polizeibericht nachmittags in stark betrunkenem Zustand zu Fuß in der Nähe einer vielbefahren Straße unterwegs und soll andere Autofahrer gefragt haben, wieso diese in seinem Auto säßen. Passanten befürchteten, dass er völlig unkontrolliert auf die Straße laufen werde und alarmierten die Polizei. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von rund 3 Promille. Später wurde am Ort des Geschehens sein Autoschlüssel gefunden, den er dort verloren hatte.

Verkehrs­me­di­zi­nisches Gutachten kann keine Alkoho­l­ab­hän­gigkeit nachweisen

Die Fahrerlaubnisbehörde veranlasste zunächst eine ärztliche Untersuchung zur Klärung, ob der Antragsteller alkoholabhängig ist. Bei Alkoholabhängigkeit fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Nachdem das verkehrs­me­di­zi­nische Gutachten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis kam, forderte die Fahrer­laub­nis­behörde zusätzlich ein psychologisches Fahreig­nungs­gut­achten an, dass der Antragsteller aber verweigerte. Daraufhin entzogen sie ihm die Fahrerlaubnis mit der Begründung: Weil er das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Sie ordnete den Sofortvollzug ihrer Verfügung an.Dagegen wandte sich der Betroffene im gerichtlichen Eilverfahren und trug im Wesentlichen vor, er sei damals nur zu Fuß gegangen und habe gar nicht Autofahren wollen. Sein Auto habe er nicht dabei gehabt, er habe die anderen Autofahrer vielmehr nach einem Taxi gefragt.

Behördliches Schreiben lässt nicht erkennen, welcher Untersuchung genau sich der Betroffene zu unterziehen hat

Sein Eilantrag hatte Erfolg, wenn auch aus anderen Gründen. Die Richter äußerten Zweifel, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass die Behörde eine isolierte psychologische Untersuchung verlangen darf. Sie führten aus: In der einschlägigen Fahrer­laub­nis­ver­ordnung seien lediglich die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als zulässige Aufklä­rungs­mittel bei Eignungs­zweifeln vorgesehen. Aus dem behördlichen Schreiben könne der Betroffene nicht hinreichend klar erkennen, welcher Untersuchung er sich zu unterziehen habe. Dort sei eine psychologische Untersuchung gefordert, die aber weder eine ärztliche noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei. Das Verwal­tungs­gericht ließ allerdings erkennen, dass es für die Anordnung einer umfassenden, von der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung gerade bei alkohol­be­dingtem Eignungszweifel vorgesehenen MPU hier durchaus Anhaltspunkte sieht, vor allem wegen des sehr hohen Atema­l­ko­hol­wertes und der daraus zu vermutenden Alkohol­ge­wöhnung des Mannes. Über die Anordnung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens müsse aber zunächst die Fahrer­laub­nis­behörde entscheiden. Bis dahin behält der Betroffene seinen Führerschein.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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