21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil10.07.2012

Fahrerlaubnis darf auch bei Alkoho­lauf­fäl­lig­keiten außerhalb des Straßenverkehrs entzogen werdenMit 3 Promille auf Fest randaliert

Auch Alkoho­lauf­fäl­lig­keiten außerhalb des Straßenverkehrs können zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall randalierte ein Mann (Antragsteller) in stark alkoholisiertem Zustand auf einem Fest – eine Blutprobe ergab eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 3 Promille. Die Polizei nahm den Mann fest. Rettungskräfte brachten ihn zunächst in ein Krankenhaus und danach in die Rhein­hes­sen­fach­klinik.

Fahrer­laub­nis­behörde entzieht wegen fehlender Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens die Fahrerlaubnis

Zur Abklärung eines möglichen Alkohol­miss­brauchs gab die Fahrer­laub­nis­behörde dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da der Mann dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis bei Gefahr erneuten Alkohol­miss­brauchs auch im Straßenverkehr gerechtfertigt

Den auf einen Stopp des Sofortvollzugs gerichteten Antrag des Mannes lehnten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz ab. Die Behörde habe bei dem Antragsteller zu Recht Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch gesehen und deshalb die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Alkohol­miss­brauch sei zugrunde zu legen, wenn der Fahrer­laub­nis­inhaber das Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrsicherheit beein­träch­ti­genden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Insofern genüge auch eine Alkoho­lauf­fäl­ligkeit außerhalb des Straßenverkehrs, wenn sie Anlass für die Annahme biete, der Betreffende werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen. Dies treffe beim Antragsteller zu. Nach wissen­schaft­licher Erkenntnis gehörten Personen, die 1,6 Promille und mehr erreichten, zu den überdurch­schnittlich alkohol­ge­wöhnten Kraftfahrern mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkohol­pro­blematik, welche die Gefahr von Alkoho­lauf­fäl­ligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Dass der Antragsteller an größere Mengen Alkohol gewöhnt sei, werde auch dadurch bestätigt, dass er trotz 3, Promille aggressiv aufgetreten sei und im Krankenhaus von den Polizeibeamten habe bewacht werden müssen. Da der Antragsteller zudem zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sei, sei zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Damit sei die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und nach dessen Nichtvorlage der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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