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Verwaltungsgericht Mainz Urteil10.07.2012
Fahrerlaubnis darf auch bei Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs entzogen werdenMit 3 Promille auf Fest randaliert
Auch Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs können zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall randalierte ein Mann (Antragsteller) in stark alkoholisiertem Zustand auf einem Fest – eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille. Die Polizei nahm den Mann fest. Rettungskräfte brachten ihn zunächst in ein Krankenhaus und danach in die Rheinhessenfachklinik.
Fahrerlaubnisbehörde entzieht wegen fehlender Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens die Fahrerlaubnis
Zur Abklärung eines möglichen Alkoholmissbrauchs gab die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da der Mann dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis bei Gefahr erneuten Alkoholmissbrauchs auch im Straßenverkehr gerechtfertigt
Den auf einen Stopp des Sofortvollzugs gerichteten Antrag des Mannes lehnten die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz ab. Die Behörde habe bei dem Antragsteller zu Recht Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch gesehen und deshalb die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Alkoholmissbrauch sei zugrunde zu legen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Insofern genüge auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs, wenn sie Anlass für die Annahme biete, der Betreffende werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen. Dies treffe beim Antragsteller zu. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gehörten Personen, die 1,6 Promille und mehr erreichten, zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik, welche die Gefahr von Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Dass der Antragsteller an größere Mengen Alkohol gewöhnt sei, werde auch dadurch bestätigt, dass er trotz 3, Promille aggressiv aufgetreten sei und im Krankenhaus von den Polizeibeamten habe bewacht werden müssen. Da der Antragsteller zudem zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sei, sei zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Damit sei die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und nach dessen Nichtvorlage der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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