21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss29.09.2008

Betrunken Fahrrad fahren kann zu Führer­schei­n­entzug führenAußergewöhnlich hohe Promillewerte lassen auf längerfristigen missbräuch­lichen Umgang mit Alkohol schließen

Wer nach übermäßigem Alkoholkonsum im Straßenverkehr unterwegs ist, riskiert seine Fahrerlaubnis, egal ob man mit einem Auto oder „nur“ mit einem Fahrrad unterwegs ist. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Fahrradfahrer mit einem Blutalkoholwert von 1,98 Promille auffällig geworden und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden. Die Fahrer­laub­nis­behörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen. Dieses sollte klären, ob zu erwarten sei, dass der Mann auch zukünftig unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen werde. Da das Gutachten eine weitere so genannte Trunken­heitsfahrt nicht ausschloss, wurde dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen klagte er. Als Begründung führte er an, dass er ja nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern lediglich mit einem Fahrrad – für das man keinen Führerschein brauche – unterwegs war. Mit dieser Entscheidung für das Fahrrad habe er sich bewusst gegen das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss entschieden. Zudem sei dies das erste Mal gewesen, dass er im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss angetroffen wurde. Seiner Meinung nach könne man aus diesem einen Verstoß nicht ableiten, dass sich bei ihm Trunken­heits­fahrten wiederholen würden.

Zuverlässige Trennung zwischen übermäßigem Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu erwarten

Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Klage ab. Das medizinisch-psychologische Gutachten habe ergeben, dass man beim Kläger von einer erheblichen Alkohol­pro­blematik ausgehen müsse: Bei den Befragungen im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung habe er seinen Alkoholkonsum bagatellisiert, obwohl der außergewöhnlich hohe Wert von 1,98 Promille für eine Gewöhnung und somit einen längerfristigen missbräuch­lichen Umgang mit Alkohol spreche. Zudem habe der Kläger durch einen Fragebogen erhebliche Wissensdefizite in Bezug auf Bedeutung und Auswirkungen von Alkohol beim Führen von Fahrzeugen gezeigt. Daher könne man nicht davon ausgehen, dass der Kläger in Zukunft zuverlässig zwischen übermäßigem Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Bei dieser Beurteilung sei es unerheblich, ob der Betroffene beim Führen eines Kraftfahrzeugs, wie eines Autos oder Motorrads oder eines anderen Fahrzeugs, etwa eines Fahrrades, auffällig geworden sei.

Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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