21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss08.02.2010

Bayerischer VGH: Fahrradfahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss führt nicht nur zum Führer­schei­n­entzugFahrradfahren im öffentlichen Straßenverkehr ist ebenfalls ohne Einschränkungen zu untersagen

Wird ein Fahrrad von einem Führer­schei­n­inhaber mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von mindestens 1,6 Promille geführt, so hat die Fahrer­laub­nis­behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dieses Gutachten ist nicht auf die Frage zu beschränken, ob künftig Alkoholfahrten mit einem Kfz zu erwarten sind. Die Fragestellung hat auch die Fahrradführung unter Alkoholeinfluss zu umfassen. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Ein Münchner war als Fahrradfahrer mit 1,7 Promille Blutalkohol verkehr­s­auf­fällig geworden. Der Fahrradfahrer hatte auch eine Fahrerlaubnis für Motorräder, Pkw und LKW. Von der Landes­hauptstadt wurde von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten in Bezug auf die Kfz- und Fahrradführung gefordert. Diese legte er nicht vor. Hierauf entzog ihm die Landes­hauptstadt nicht nur den Kfz-Führerschein, sondern untersagte ihm auch, Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Eignungszweifel dürfen sich nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen beziehen, sondern müssen auch das Führen von Fahrrädern berücksichtigen

Im Rahmen eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nun klargestellt: Wird mit dem Fahrrad eine Trunken­heitsfahrt unter einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von mindestens 1,6 Promille begangen, so „liegt es auf der Hand“, dass sich die Eignungszweifel nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch auf das Führen von Fahrrädern erstrecken. Beide Gesichtspunkte seinen gutachtenmäßig abzuklären. Werde das Gutachten nicht vorgelegt, habe die Fahrer­laub­nis­behörde schlichtweg keine Alternative: Zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer und der Aufrecht­er­haltung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht nur der Führerschein zu entziehen sondern auch ohne Einschränkung das Fahrradfahren zu untersagen.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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