21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss12.02.2008

Trunkenheit auf Fahrrad: Radfahrerin mit 1,62 Promille darf Fahrerlaubnis (für's Auto) entzogen werdenBluta­l­ko­hol­kon­zen­tration lässt auf Abhängigkeit schließen

Wer betrunken Rad fährt, riskiert, dass seine Kraftfahrzeug-Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Mainz hervor. Im zugrunde liegenden Fall entzog die zuständige Fahrer­laub­nis­behörde einer Frau in mittleren Jahren aus dem Kreis Mainz-Bingen (Antragstellerin) infolge einer Trunken­heitsfahrt mit dem Fahrrad mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Weil sie mit ihrem Fahrrad ohne Licht fuhr, kontrollierte die Polizei die Antragstellerin nachts gegen zwei Uhr kurz vor ihrer Wohnung. Die Polizeibeamten stellten bei der Mutter von mehreren Kindern Atema­l­ko­hol­geruch, aber keine groben Ausfa­l­l­er­schei­nungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,62 Promille.

Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Die Richter der 7. Kammer haben diese Maßnahme bestätigt.

Gericht: Bei 1,6 Promille kann auf chronischen Alkoholkonsum geschlossen werden

Zur Klärung von Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkohol­pro­blematik ordne die Fahrer­laub­nis­behörde die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Denn bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkohol­trink­ver­halten, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Antragstellerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des VG Mainz vom 13.03.2008

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