21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 357

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Beschluss16.03.2005Verwaltungsgericht Neustadt3 L 372/05.NW
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 2471Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2471
  • NJW-Spezial 2005, 404Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 404
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss16.03.2005

Betrunkener Radfahrer verliert Führerschein und darf nicht mehr Rad fahren

Die Straßen­verkehrs­behörde darf einem Radfahrer, der betrunken am Verkehr teilgenommen hat, nicht nur die Fahrerlaubnis entziehen, sie kann ihm auch das Führen von Fahrrädern untersagen. Das geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Student auf dem Univer­si­täts­gelände mit seinem Fahrrad zu Fall gekommen und hatte sich verletzt. Ein von der herbeigerufenen Polizei veranlasster Alkoholtest ergab einen Wert von 2,02 Promille. Die Straßen­ver­kehrs­behörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen – auch von Kraftfahrzeugen - vorzulegen. Dieses beim TÜV eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis der Ungeeignetheit des Studenten. Die Behörde entzog ihm deshalb den Führerschein und untersagte ihm zugleich das Führen von Fahrrädern.

Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwal­tungs­gericht vorläufigen Rechtsschutz.

Das Gericht hat jetzt im Eilverfahren entschieden, dass die Maßnahmen der Behörde nicht zu beanstanden sind. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden; zu den Fahrzeugen in diesem Sinne gehörten nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder. Da die Gutachter des TÜV zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der Student weder zum Führen von Kraftfahrzeugen noch zum Führen von sonstigen Fahrzeugen geeignet sei, seien die getroffenen Entscheidungen des Entzugs der Fahrerlaubnis und des Radfahrverbots rechtmäßig.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/05 des VG Neustadt vom 06.04.2005

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