Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.06.2010
OVG Koblenz: Kein Fahrerlaubnisentzug bei fehlerhaftem MPU-GutachtenGelöschter Eintrag in Flensburg, kann nicht für Gutachten herangezogen werden
Eine Eintragung im Verkehrszentralregister, die bereits gelöscht ist, kann später nicht wieder für eine Beurteilung herangezogen werden. Der Betroffene hat sich dann im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Autofahrer bei einer Kontrolle im Januar 2007 ein Blutalkoholwert von ,77 Promille festgestellt. Der darauf folgende Eintrag im Verkehrszentralregister wurde jedoch zwei Jahre später gelöscht. Im Mai 2009 wurde erneut ein Blutalkoholwert von ,63 Promille gemessen. Obwohl der erste Eintrag bereits gelöscht worden war, ordnete die Verkehrsbehörde eine MPU an. Das Gutachten ist von einer wiederholten Alkoholfahrt ausgegangen. Dagegen wehrte sich der Betroffene, mit Erfolg.
Gutachten rechtswidrig
Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts der ersten Instanz habe sich der Antragsteller nämlich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vermag die Eignungsfrage nicht zu klären, da es von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Bei der Untersuchung hätte der erste Verstoß berücksichtigt bleiben müssen. Sei eine Bußgeldentscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit getilgt worden, dürfe die Tat dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden. Er habe sich im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse den Beweis erbringen, dass ein Fahrer ungeeignet sei zum Führen eines Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall komme daher ein Führerscheinentzug auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2010
Quelle: Verkehrsanwälte/ra-online