18.01.2025
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.06.2010

OVG Koblenz: Kein Fahrer­laub­nis­entzug bei fehlerhaftem MPU-GutachtenGelöschter Eintrag in Flensburg, kann nicht für Gutachten herangezogen werden

Eine Eintragung im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister, die bereits gelöscht ist, kann später nicht wieder für eine Beurteilung herangezogen werden. Der Betroffene hat sich dann im Sinne der Verkehrs­si­cherheit bewährt. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Autofahrer bei einer Kontrolle im Januar 2007 ein Blutalkoholwert von ,77 Promille festgestellt. Der darauf folgende Eintrag im Verkehrszentralregister wurde jedoch zwei Jahre später gelöscht. Im Mai 2009 wurde erneut ein Blutalkoholwert von ,63 Promille gemessen. Obwohl der erste Eintrag bereits gelöscht worden war, ordnete die Verkehrsbehörde eine MPU an. Das Gutachten ist von einer wiederholten Alkoholfahrt ausgegangen. Dagegen wehrte sich der Betroffene, mit Erfolg.

Gutachten rechtswidrig

Entgegen der Rechtsansicht des Verwal­tungs­ge­richts der ersten Instanz habe sich der Antragsteller nämlich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vermag die Eignungsfrage nicht zu klären, da es von einer falschen Tatsa­chen­grundlage ausgegangen sei. Bei der Untersuchung hätte der erste Verstoß berücksichtigt bleiben müssen. Sei eine Bußgel­dent­scheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit getilgt worden, dürfe die Tat dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden. Er habe sich im Sinne der Verkehrs­si­cherheit bewährt. Die Fahrer­laub­nis­behörde müsse den Beweis erbringen, dass ein Fahrer ungeeignet sei zum Führen eines Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall komme daher ein Führer­schei­n­entzug auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht in Betracht.

Quelle: Verkehrsanwälte/ra-online

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