23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Entscheidung12.09.2012

Agressivem Neonazi darf Fahrerlaubnis entzogen werdenTrotz unauffälligem Verhalten im Straßenverkehr: hohes Aggres­si­ons­po­tenzial schuld an Fahrer­laub­nis­entzug

Die Fahrerlaubnis kann wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr auch dann entzogen werden, wenn der Führer­schei­n­inhaber bislang verkehrs­rechtlich nicht aufgefallen ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen.

In dem zugrunde liegenden Fall entzog die Fahrer­laub­nis­behörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, da aufgrund des von ihm ausgehenden hohen Aggres­si­ons­po­tentials nicht zu erwarten sei, dass er sich im Straßenverkehr hinreichend angepasst und an den Regeln orientiert verhalte.

Antragsteller war bereits an mehreren Strafdelikten beteiligt

Der zwanzigjährige Antragsteller ist seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach und fortlaufend nach dem Jugend­s­trafrecht wegen (gefährlicher) Körper­ver­letzung, Sachbe­schä­digung, Widerstand gegen Vollstre­ckungs­beamte und Beleidigung verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfahren und Jugendstrafen sowie ein nach eigenen Angaben durchgeführtes Anti - Aggres­si­ons­training irgendeine Verhal­ten­s­än­derung bewirkt haben könnten, waren für die Kammer nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Kammer ist er zur Zeit zusammen mit Mitgliedern einer neonazistischen Gruppe vor dem Dortmunder Landgericht angeklagt, weil er an Körper­ver­let­zungen auf dem Dortmunder Weihnachtsmarkt im November 2011, dem Überfall auf die Gaststätte „HirschQ“ im Dezember 2010 und an Körper­ver­let­zungs­de­likten in Duisburg ebenfalls im Dezember 2010 beteiligt gewesen sein soll. Diese Strafverfahren können nach Auffassung der Kammer berücksichtigt werden, obwohl sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, da aus ihnen in Verbindung mit den schon rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren deutlich wird, dass das Aggres­si­ons­po­tenzial des Antragstellers mit anderen Mitgliedern seiner Gruppierung zusammen und häufig auch unter erheblichem Alkoholeinfluss weiterhin ungehemmt wirkt und von einer Besserung oder gar Aufarbeitung nicht die Rede sein könne.

Antragsteller nicht zur Führung eines Fahrzeuges geeignet

Deshalb sei, obwohl der Antragsteller bisher verkehrs­rechtlich nicht aufgefallen ist, auch ohne Abklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten von der Nichteignung des Antragstellers auszugehen. Bei diesem Sachverhalt stehe die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde.

Wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten müssen in Kauf genommen werden

An der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entzie­hungs­ver­fügung bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken. Etwaige mit der sofort wirksamen Fahrer­laub­nis­ent­ziehung verbundene - insbesondere wirtschaftliche und berufliche - Schwierigkeiten habe der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrs­teil­nehmer eindeutig überwiege.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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