21.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss15.05.2014

G8-Lerngruppe an der Friedensschule Münster weiterhin zulässigFriedensschule entspricht im Wesentlichen in ihren Bildungs- und Erzie­hungs­zielen den Bildungsgängen und Abschlüssen dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirks­re­gierung Münster, ist verpflichtet, an der Friedensschule Münster die Einrichtung einer Lerngruppe mit gymnasial-orientiertem Lernprofil zur Erlangung der Hochschulreife nach acht Schuljahren über den 31. Juli 2014 hinaus vorläufig zu genehmigen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden.

Ende 2006 hatte die Bezirks­re­gierung Münster dem Bistum Münster als Träger der Friedensschule die Genehmigung erteilt, für einen Zeitraum von sechs Jahren pro Jahrgang eine sogenannte G8-Lerngruppe einzurichten. Danach durften bzw. dürfen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge, die in den Schuljahren 2008/2009 bis 2013/2014 jeweils die Klasse 8 besuchten bzw. besuchen und Teil der nach Abschluss der Klasse 7 "frühzeitlich neugebildeten" gymnasialen Lerngruppen waren bzw. sind, bereits nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 9 in die Einfüh­rungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten.

Bezirks­re­gierung lehnt weitere Genehmigung wegen Widerspruch zu Grundlinien der staatlichen Schulpolitik ab

Im Juli 2013 hatte das Bistum Münster beantragt, die G8-Lerngruppen auch weiterhin zu genehmigen. Dies lehnt die Bezirks­re­gierung Münster unter anderem mit der Begründung ab: Für Art und Dauer des Bildungsgangs an einer Gesamtschule sei die Struktur des längeren gemeinsamen Lernens und der Erwerb verschiedener Schulabschlüsse, unter anderem der allgemeinen Hochschulreife nach 13 Jahren, prägend. Daher führe die Einrichtung von gymnasialen Lerngruppen zu einem Widerspruch zu Grundlinien der staatlichen Schulpolitik, die sich in der Schulform "Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen" nieder­ge­schlagen hätten.

Merkmale einer Ersatzschule trotz G8-Gruppe

Demgegenüber hat das Verwal­tungs­gericht Münster dem Antrag des Bistums Münster auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Friedensschule Münster erfülle auch bei Einrichtung einer "G8-Gruppe" pro Jahrgang die Merkmale einer Ersatzschule. Auch insoweit entspreche sie in ihren Bildungs- und Erzie­hungs­zielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen, die nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden seien. Angesichts des Bedeu­tungs­gehalts der Privat­schul­freiheit müsse nur ein Mindestmaß an Verträglichkeit mit den vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele vorliegen. Dies sei für die Friedensschule auch der Fall, wenn Einrichtung und Betrieb je einer "G8-Lerngruppe" pro Jahrgang fortdauere. Die "G8-Lerngruppe" entspreche in wesentlichen Merkmalen dem in dem Schulgesetz normierten achtjährigen Bildungsgang am Gymnasium einschließlich der gymnasialen Oberstufe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Friedensschule nach Einführung der "G8-Lerngruppen" in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissen­schaft­lichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurückstünde. Die Ergebnisse der Lernstand­ser­he­bungen in den Jahren 2009 bis 2013 und die Entwicklung der Fachnoten der Schüler des ersten G8-Durchgangs belegten einen dem Besuch von öffentlichen Gymnasien vergleichbaren Erfolg, so dass ein gleichwertiger Schulerfolg gegeben sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ ra-online

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