21.11.2024
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Verwaltungsgericht Meiningen Urteil21.06.2018

Beamtenanwärter mit rechtsextremen Tattoos darf vom Eignungs­auswahl­verfahren ausgeschlossen werdenTätowierungen verstoßen gegen beamten­rechtliche Pflichten des künftigen Beamte­n­an­wärters

Das Verwal­tungs­gericht Meinigen hat entschieden, dass der Freistaat Thüringen einen Beamtenanwärter für den Polizei­vollzugs­dienst wegen seiner großflächigen Tätowierungen im sichtbaren bzw. nicht sichtbaren Bereich vom Eignungs­auswahl­verfahren ausschließen durfte, da die Symbolik der Tattoos den Schluss nahelegten, dass der Beamtenanwärter einer rechtsextremen Gesinnung nahesteht.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Kläger vom Freistaat Thüringen wegen seiner großflächigen Tätowierungen im sichtbaren bzw. nicht sichtbaren Bereich - im konkreten Fall u. a. am gesamten rechten Arm - vom Eignungs­aus­wahl­ver­fahren für den Polizei­voll­zugs­dienst ausgeschlossen.

Verbot großflächiger Tätowierungen kann grundsätzlich nicht auf Regelungen in Dienst­be­klei­dungs­vor­schriften gestützt werden

Seine hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Meiningen erfolglos. In seiner Begründung verwies das Verwal­tungs­gericht darauf, dass der Beklagte Freistaat Thüringen ein Verbot großflächiger Tätowierungen grundsätzlich nicht auf seine Regelungen in den Dienst­be­klei­dungs­vor­schriften der Thüringer Polizei sowie der dazu erlassenen Anzugsordnung der Thüringer Polizei stützen könne. Ein solches Verbot greife in das auch einem Beamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persön­lich­keitsrecht ein, weshalb es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die im Thüringer Beamtengesetz enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Dienst­be­klei­dungs­vor­schriften sei keine ausreichende Grundlage hierfür. Hierzu verwies das Gericht auf die im November 2017 geänderte Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -).

Symbolik der Tattoos legt Vermutung einer rechtsextremen Gesinnung des Beamte­n­an­wärters nahe

Gleichwohl sah es den Ausschluss des Klägers im konkreten Fall als gerechtfertigt an, weil der Inhalt von dessen Tätowierungen gegen sonstige beamten­rechtliche Pflichten des künftigen Beamte­n­an­wärters verstoße. Zwar gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Inhalt Straf­tat­be­stände verwirklichten. Allerdings böten Teile der Tätowierungen Anlass, die Pflicht des Klägers zur Verfas­sungstreue in Frage zu stellen. Die Symbolik in einigen der Tätowierungen lege nämlich den Schluss nahe, dass der Kläger einer rechtsextremen Gesinnung nahestehe. Er sei daher als Anwärter für ein Beamten­ver­hältnis persönlich ungeeignet.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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