18.10.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil28.06.2017

Wegnahme von rund 80 Tieren wegen massiven tierschutz­rechtlichen Verstößen rechtmäßigAuch lebenslanges Verbot zum Umgang mit Tieren jeglicher Art und Rasse nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass ein gegen einen Tierhalter angeordnetes zeitlich unbefristetes Haltungs-, Betreuungs- und Umgangsverbot mit Tieren jeglicher Art und Rasse wegen massiver tierschutz­rechtlicher Verstöße nicht zu beanstanden ist. Auch die damit einhergehende Wegnahme von rund 80 Tieren ist somit rechtmäßig.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 hatte die Städteregion Aachen bei einem Halter von rund 80 Tieren aus Monschau auf richterliche Anordnung eine Durchsuchung durchgeführt. Unmittelbar danach verhängte sie gegen den Kläger wegen massiver tierschutz­recht­licher Verstöße mit sofortiger Wirkung u. a. ein zeitlich unbefristetes Haltungs-, Betreuungs- und Umgangsverbot mit Tieren jeglicher Art und Rasse und untersagte ihm die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Stallungen. Ferner wurde die Herausgabe sämtlicher Tiere angeordnet.

Tiere teils lebens­be­drohlich mangelernährt und dehydriert

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Aachen führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass der Kläger, gegen den bereits seit Januar 2005 ein bestands­kräftiges Verbot zum gewerbsmäßigen Handel mit Pferden und Vieh besteht, massiv gegen tierschutz­rechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Die rund 80 Tiere (darunter u.a. Pferde, Schafe, Kühe, Hunde, Katzen, Kaninchen) seien über einen langen Zeitraum derart mangelhaft ernährt, tierschut­z­widrig untergebracht und tierärztlich versorgt worden, dass ihnen erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien. So seien etwa die Pferde- und Rinderboxen hochgradig mit Fäkalien verunreinigt gewesen. Zum Teil seien die Tiere über mehrere Wochen ohne jegliche Lichtzufuhr und in viel zu kleinen Boxen untergebracht gewesen. Es habe keinerlei Möglichkeit für die Tiere bestanden, sich angemessen zu bewegen oder sauber, bequem und trocken abzulegen. Auch Wasser und Futter habe nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestanden. Die Tiere seien infolge dessen zum Teil lebens­be­drohlich mangelernährt und dehydriert gewesen. Auch der allgemeine Pflegezustand der Tiere sei mangelhaft und viele Tiere seien hochgradig verwahrlost gewesen. Da der Kläger massiv, langandauernd und wiederholt gegen die Anforderungen des Tierschutz­ge­setzes verstoßen und sich bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht ansatzweise einsichtsfähig gezeigt habe, seien auch zukünftig derartige tierschutz­rechtliche Verstöße ernsthaft zu befürchten. Sofern der Kläger gegenüber der Beklagten nachweise, dass er zukünftig die tierschutz­recht­lichen Bestimmungen einhalten werde, könne ihm auf entsprechenden Antrag hin die Haltung und Betreuung von Tieren wieder gestattet werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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