18.01.2025
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Dokument-Nr. 18480

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss11.07.2014

Polizei­dienst­anwärterin darf wegen großflächiger Tätowierung am Unterarm vom Einstellungs­verfahren ausgeschlossen werdenGroßflächige Tätowierung überschreitet Rahmen akzeptabler individueller Auffälligkeit im äußeren Erschei­nungsbild der uniformierten Bundespolizei

Einer Polizei­an­wärterin darf wegen einer großflächigen Tätowierung am Unterarm die Zulassung zum Eignungs­aus­wahl­verfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst verweigert werden. Dies entschied der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof und wies damit die Beschwerde einer Polizei­an­wärterin gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwal­tungs­gericht Darmstadt zurück.

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof ist in Übereinstimmung mit dem Verwal­tungs­gericht Darmstadt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren keinen Anspruch auf Zulassung zu dem Einstel­lungs­aus­wahl­ver­fahren hat. Es sei nicht zu beanstanden, dass die oberste Dienstbehörde unter Anwendung des Erlasses des Bundes­mi­nis­teriums des Innern vom 12. Mai 2006 („Erschei­nungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei“) zu dem Ergebnis gelangt sei, die bei der Antragstellerin auf dem rechten Unterarm angebrachte großflächige Tätowierung überschreite ungeachtet ihrer verbalen Aussage den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der uniformierten Bundespolizei.

Dienstherr kann unter Achtung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes und der Persön­lich­keits­rechte bestimmte Regelungen aufstellen

Der Dienstherr könne unter Achtung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes sowie der Persön­lich­keits­rechte der Beamtinnen und Beamten Regelungen aufstellen, die geeignet und erforderlich seien, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, wobei dem Dienstherrn insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschät­zungs­spielraum zustehe.

Individuelles Erschei­nungsbild der Polizei­voll­zugs­kräfte der Bundespolizei sollte frei von Übertreibungen sein

Nach dem Erlass des Bundes­mi­nis­teriums des Innern vom 12. Mai 2006 bezwecke das Tragen der Dienstkleidung ein einheitliches Erschei­nungsbild, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Das (individuelle) Erschei­nungsbild der Polizei­voll­zugs­kräfte der Bundespolizei solle dabei frei von Übertreibungen sein. Dies sei bei der großflächigen Tätowierung der Antragstellerin nicht mehr gewährleistet. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden, die Entfernung des Tattoos sei von der Antragstellerin nicht glaubhaft angeboten worden.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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