21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil29.11.2012

Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme am Auswahl­ver­fahren für den Polizeidienst nicht entgegenAusschluss des Bewerbers vom Auswahl­ver­fahren aufgrund seiner Tätowierungen verstößt gegen seine Grundrechte

Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er an beiden Armen große Tätowierungen von der Schulter bis zu den Unteramen aufweist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte das Landesamt für die Polizei­aus­bildung im Kreis Unna den Kläger wegen der Tätowierungen für ungeeignet gehalten und sich u.a. darauf berufen, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innen­mi­nis­teriums aus dem Jahre 1995, bestätigt durch einen Erlass vom August 2012, stellten Tätowierungen, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Einschränkung der Grundrechte des Klägers gehen zu weit

Für das Gericht verstößt der generelle Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren gegen dessen Grundrechte. Der Kläger könne sich auf sein Persön­lich­keitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Zwar könnten Grundrechte eingeschränkt werden, um die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Polizei zu erhalten. Im Falle des Klägers gehe die Einschränkung aber zu weit. Als milderes Mittel käme z.B. in Betracht, den Kläger auch im Sommer verpflichtend ein Hemd mit langen Ärmeln tragen zu lassen. Der Kläger darf nun, wenn er sich im kommenden Jahr wieder für den Polizeidienst bewerben sollte, nicht wegen seiner Tätowierungen zurückgewiesen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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