21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss31.07.2012

Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme am Auswahl­ver­fahren für den Polizeidienst nicht entgegenAngesichts des gesell­schaft­lichen Wandels stellt Tätowierung nicht zwingend Grund für mangelnde Eignung dar

Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb aus dem Auswahl­ver­fahren ausgeschlossen werden, weil er an beiden Armen großflächige Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unteramen aufweist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Streitfall wies das zuständige Landesamt für die Polizei­aus­bildung in Selm (Kreis Unna) den Einstel­lungs­be­werber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen ab und berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innen­mi­nis­teriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligem Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Berufen auf 17 Jahre alten Erlass des Innen­mi­nis­teriums als Begründung für mangelnde Eignung nicht ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Aachen sah dies anders und betonte in seiner Entschei­dungs­be­gründung, dass dem Antragsteller nicht bereits die Gelegenheit genommen werden dürfe, dass Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizei­aus­bildung zu durchlaufen. Die ablehnende Entscheidung des Landesamtes mache nicht deutlich, welche konkreten Eignungsmängel dem Antragsteller vorgehalten würden. Die Vorgaben eines 17 Jahre alten Erlasses dürften angesichts des gesell­schaft­lichen Wandels nicht ohne nähere Prüfung eine mangelnde Eignung begründen können. Ob in großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich tatsächlich eine "überzogene Individualität" zum Ausdruck komme, wie das Landesamt angenommen habe, müsse in einem Haupt­sa­che­ver­fahren näher untersucht werden. Ob der Antragsteller tatsächlich die Voraussetzungen für die spätere Übernahme in den Polizeidienst erfülle, könne nun in dem anstehenden Testverfahren festgestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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