03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.06.2005

OVG-Urteil: Justiz­vollzugs­beamter muss Tätowierung verbergen

Ein Justiz­vollzugs­beamter muss seine Uniform so tragen, dass seine Unterarm­tätowierungen nicht zu sehen sind, so entschied nunmehr endgültig das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz, nachdem der Beamte zuvor bereits im Eilrechts­schutzverfahren in zwei Instanzen gescheitert war.

Der Kläger ist als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz seit dem Jahre 1999 in der Justi­z­voll­zugs­anstalt Koblenz tätig. Bereits bei seiner Einstellung waren an seinen beiden Unter­armen großflächige Tätowierungen vorhanden, die aus der Zeit seiner Tätigkeit als Matrose stammen. Durch schriftliche Anordnung wurde der Kläger verpflichtet, seine Uniform so zu tragen, dass die Tätowierungen nicht sichtbar sind. Hiergegen hat der Kläger den Rechtsweg beschritten und eingewandt, dass seine Autorität und sein Ansehen innerhalb der Anstalt durch die Tätowierungen bisher nie in Frage gestellt worden seien. Außerdem führe die Anordnung zu schwerwiegenden Einschränkungen der Persön­lich­keits­ent­faltung.

Dieser Argumentation ist das Oberver­wal­tungs­gericht – wie schon das Verwal­tungs­gericht in der Vorinstanz - nicht gefolgt und hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Durch das Tragen einer Uniform solle ein einheitliches und neutrales Auftreten der Beamten erreicht werden. Mit diesem Zweck seien die großflächigen und deshalb besonders auffälligen Tätowierungen des Klägers trotz des Einstel­lungs­wandels der Bevölkerung zu Tätowierungen nicht vereinbar. Vielmehr ähnelten die Tätowierungen des Klägers denjenigen, die auch im Milieu von Strafgefangenen verbreitet seien. Deshalb bestehe die Möglichkeit eines Distanz­ver­lustes zu den Strafgefangenen und damit einer Schwächung der Autorität des Beamten. Demgegenüber wiege die Einschränkung der Persön­lich­keits­ent­faltung des Klägers weniger schwer. Die Maßnahme treffe ihn nur bei der Ausübung seines Dienstes und gravierende körperliche Beein­träch­ti­gungen seien nicht zu befürchten. Dass das Land den Kläger trotz der Tätowierungen eingestellt habe, schließe die nachträgliche Anordnung, sie beim Tragen der Uniform zu verbergen, nicht aus, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Das Oberver­wal­tungs­gericht ließ die Revision nicht zu.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.06.2005

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