23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil25.11.2004

Justizvollzugs­beamter muss Tätowierungen bedecken

Der Dienstherr darf einen Justizvollzugs­beamten anweisen, seine auffälligen Unterarm­tätowierungen im Dienst unter langärmliger Dienstkleidung zu verbergen. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage eines Justizvollzugs­beamten gegen die dienstliche Anordnung ab.

Der Kläger aus dem Raum Koblenz hat auf seinen Unterarmen Tätowierungen eines Dolches mit Schlange, eines Herzens mit Pfeil, eines Datums und zweier Namen, die etwa zwischen 6 cm² und 16 cm² groß sind. Im Mai 2004 wies die Leiterin der Justiz­voll­zugs­anstalt (JVA) Koblenz den Kläger an, seine Dienstkleidung so zu tragen, dass die Tätowierungen nicht sichtbar seien. Ansonsten führe dies zu einem Autoritäts- und Distanzverlust des Klägers gegenüber den Gefangenen. Dagegen klagte der Justiz­voll­zugs­beamte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz mit der Begründung, er habe bislang keine Autori­täts­probleme wegen der Tätowierungen gehabt. Die gesell­schaftliche Akzeptanz gegenüber Tätowierten habe in den letzten Jahren stetig zugenommen. Außerdem sei es ihm nicht zuzumuten, seinen Dienst auch bei hohen Temperaturen und in überhitzten Räumen mit langärmligen Hemden zu verrichten.

Die Verwal­tungs­richter bestätigten die dienstliche Anordnung. Denn Beamte seien nach dem Gesetz verpflichtet, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Durch die Uniformpflicht solle die Person des Beamten hinter seiner staatlichen Funktion zurücktreten. Das einheitliche äußere Erschei­nungsbild dürfe nicht durch individuelle Gestaltungen wie etwa Haar- oder Barttracht, persönliche Accessoires oder auffällige Tätowierungen in Frage gestellt werden.

Die dienstliche Anordnung schränke zwar das Grundrecht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ein. Diese Einschränkung sei aber gerechtfertigt, da die Anweisung die Ordnung in der Justiz­voll­zugs­anstalt gewährleiste. So werde die Distanz des uniformierten Vollzugsbeamten zu den Gefangenen insbesondere bei Vorführungen bei Gericht oder Ärzten gewahrt. Außerdem sei ansonsten das Tätowie­rungs­verbot für Gefangene schwerer durchsetzbar.

Zwar seien Tätowierungen zunehmend in der allgemeinen Bevölkerung, insbeson­dere bei jüngeren Personen, verbreitet. Allerdings müsse man nach Art und Größe der Tätowierung unterscheiden. Die Tätowierungen des Klägers seien besonders auffällig, großflächig und grobschlächtig. Sie seien nicht mit den kleineren, kunstvoll ausgestalteten und zumeist an anderen Stellen angebrachten Tätowierungen zu vergleichen, wie sie in letzter Zeit verstärkt im gesell­­schaft­lichen Alltag wahrzunehmen seien. Tätowierungen, wie sie der Kläger trage, stießen beim überwiegenden Teil der Bevölkerung nach wie vor auf Ablehnung und würden eher mit einem Milieu in Verbindung gebracht, von dem die Repräsentanten der Staatsgewalt - zumal wenn sie wie der Kläger im Strafvollzug tätig seien - sich auch äußerlich klar abgrenzen sollten.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz vom 01.02.2005

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