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Verwaltungsgericht Köln Urteil02.09.2016

Indizierung eines Bushido-Albums gerechtfertigtVerwal­tungs­gericht bejaht Möglichkeit der Gefährdung labiler und gefährdungs­geneigter Jugendlicher in Erziehung und Entwicklung durch CD-Inhalte

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage von Bushido gegen die Indizierung seiner CD Sonny Black abgewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundes­prüf­stelle für jugend­ge­fährdende Medien hatte im April 2015 entschieden, die CD Sonny Black in die Liste der jugend­ge­fähr­denden Medien aufzunehmen.

Bushido beanstandet nicht ausreichende Ermittlung des Kunstgehalts des Werkes durch die Bundes­prüf­stelle

Dagegen hat Bushido geklagt und zur Begründung vorgetragen, dass die CD nicht jugend­ge­fährdend sei. Die Verbreitung des Albums über die Webseite, den Twitter-Account und den Youtube-Kanal habe ausschließlich seine Fans erreicht, die mit den Eigenarten des Gangsta- und Battle-Raps vertraut seien. Diese Fans wüssten, dass es sich bei Sonny Black um die Inszenierung einer Kunstfigur handele. Die Bundes­prüf­stelle habe den Kunstgehalt des Werkes nicht genügend ermittelt. Insbesondere habe sie die übrigen am Werk beteiligten Künstler nicht angehört. Sie habe sich auch mit dem Kunstwert nicht ausreichend ausein­an­der­gesetzt. Dabei habe sie nicht beachtet, dass sein Gesamtwerk eine umfangreiche Beachtung erfahren habe.

VG bejaht Jugend­ge­fährdung durch CD

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Indizie­rungs­ent­scheidung der Bundes­prüf­stelle bestätigt und ausgeführt, dass die Inhalte der CD jugend­ge­fährdend seien, also geeignet, jedenfalls labile und gefähr­dungs­ge­neigte Jugendliche in ihrer Erziehung und Entwicklung zu gefährden. Denn Gewalt werde als adäquates Mittel der Ausein­an­der­setzung propagiert und Frauen und Homosexuelle würden diskriminiert. Die jugend­ge­fährdende Wirkung bestehe auch, wenn man berücksichtige, dass es sich um die Inszenierung einer Rollenfigur handele.

Interessen des Jugendschutzes sind höher zu gewichten als Kunstfreiheit der Urheber

Der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit stehe der Indizierung nicht entgegen. Denn die Interessen des Jugendschutzes seien hier höher zu gewichten als die Kunstfreiheit der Urheber. Dabei sei auch zu beachten, dass das Werk durch die Indizierung nicht vollständig verboten werde, sondern die Indizierung lediglich zur Folge habe, dass es Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfe.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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