24.11.2024
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Dokument-Nr. 25917

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.05.2018

Bushido-CD zu Unrecht in Liste jugend­ge­fähr­dender Medien eingetragenIndizierung des Albums "Sonny Black" war rechtswidrig

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Bundes­prüf­stelle für jugend­ge­fährdende Medien die im Februar 2014 erschienene CD "Sonny Black" des Rappers Bushido zu Unrecht in die Liste jugend­ge­fähr­dender Medien eingetragen hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundes­prüf­stelle stützte die im April 2015 erfolgte Eintragung darauf, dass die Texte der CD verrohend wirkten, einen kriminellen Lebensstil verherrlichten und Frauen und Homosexuelle diskriminierten. Die Kunstfreiheit, in deren Schutzbereich die CD falle, müsse hinter den Jugendschutz zurücktreten. Von dem Verhand­lungs­termin, in dem die Bundes­prüf­stelle ihre Entscheidung fällte, waren das Tonträ­ger­un­ter­nehmen, welches die CD vertreibt, sowie eine von Bushido allein­ver­tretene GmbH benachrichtigt worden.

Das Verwal­tungs­gericht wies die gegen die Listen­ein­tragung gerichtete Klage Bushidos ab.

Anhörung der an dem künstlerischen Werk schöpferisch beteiligten Personen blieb rechtswidrig aus

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen gab der Berufung statt und führte zur Entschei­dungs­be­gründung aus, dass die Indizierung rechtswidrig sei, weil die Bundes­prüf­stelle die in ihre Abwägung mit dem Jugendschutz einzustellenden Belange der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit unzureichend ermittelt habe. Zur notwendigen Ermittlung gehöre nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung grundsätzlich auch die Anhörung der an einem künstlerischen Werk schöpferisch beteiligten Personen. Die acht Texter und Komponisten, die neben Bushido an dem Album "Sonny Black" mitgewirkt hätten, habe die Bundes­prüf­stelle nicht angehört. Es liege auch keine Ausnah­me­si­tuation vor, in der sich die Bundes­prüf­stelle im Interesse der Eilbe­dürf­tigkeit des Indizie­rungs­ver­fahrens darauf habe beschränken dürfen, den Vertreiber des Tonträgers anzuhören. Denn in diesem Fall hätte die Bundes­prüf­stelle den Vertreiber zumindest unter Fristsetzung auffordern müssen, die schöpferisch Beteiligten zu benennen. Die Bundes­prüf­stelle habe den Adressaten ihrer Termin­be­nach­rich­ti­gungen jedoch lediglich anheimgestellt, die Namen und Anschriften der Urheber mitzuteilen. Diese Formulierung mache nicht hinreichend deutlich, dass das Ergebnis des Indizie­rungs­ver­fahrens von der Stellungnahme der (weiteren) Urheber abhängen könne. Davon abgesehen wäre hier auch keine erhebliche Verzögerung des Indizie­rungs­ver­fahrens zu befürchten gewesen, wenn die Bundes­prüf­stelle den Versuch unternommen hätte, die Personalien der Urheber zu ermitteln. Die GEMA habe eine entsprechende Anfrage des Verwal­tungs­ge­richts binnen einer Woche beantwortet. Das Ermitt­lungs­defizit bei der Abwägung der Bundes­prüf­stelle könne nicht nachträglich durch die Verwal­tungs­ge­richte behoben werden. (I. Instanz VG Köln 19 K 3287/15)

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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