21.11.2024
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Dokument-Nr. 21114

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Beschluss03.06.2015Oberverwaltungsgericht Münster19 B 463/14
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss11.04.2014, 19 L 1663/13
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss03.06.2015

Oberverwaltungs­gericht Münster hebt Indizierung von Bushido-Album "NWA" auf - Bushido-Song "Stress ohne Grund" zu Unrecht auf IndexBushido-Eilantrag gegen Entscheidungen der Bundes­prüf­stelle erfolgreich

Der Song "Stress ohne Grund" und der Tonträger "NWA" des Rappers Bushido standen seit 2013 auf dem Index. Zu Unrecht - wie nun das Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied. Bushido ging damit erfolgreich gegen Entscheidungen der Bundes­prüf­stelle für jugend­ge­fährdende Medien vor.

Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerde des Rappers Bushido in einem Eilverfahren stattgegeben. Bushido hatte sich gegen Entscheidungen der Bundes­prüf­stelle für jugend­ge­fährdende Medien vom 5. September 2013 gewandt. Mit diesen Entscheidungen hatte die Bundes­prüf­stelle den Tonträger "NWA" und das Musikvideo "Stress ohne Grund" gestützt auf das Jugend­schutz­gesetz in die Liste jugend­ge­fähr­dender Medien aufgenommen. Hauptinterpret des Tonträgers und auch des Videos ist der Rapper Shindy; Bushido ist für einen Teil der für indizie­rungs­re­levant gehaltenen Titel auf der CD sowie für das Video als "featured artist" angegeben. Das Verwal­tungs­gericht Köln hatte Bushidos Eilantrag abgelehnt.

Bundes­prüf­stelle hat den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt

Vor dem Oberver­wal­tungs­gericht war der Rapper nunmehr erfolgreich. Nach Ansicht des Senats sind die Indizie­rungs­ent­schei­dungen rechtswidrig, weil die Bundes­prüf­stelle den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt habe. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 Jugend­schutz­gesetz darf ein Medium nicht in die Liste jugend­ge­fähr­dender Medien aufgenommen werden, wenn es der Kunst dient. Dieses Merkmal schließe, so der Senat unter Bezugnahme auf das Bundes­ver­wal­tungs­gericht, eine Indizierung zwar nicht von vornherein aus, erfordere aber eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit. Zu der erforderlichen umfassenden Ermittlung der wider­strei­tenden Belange Jugendschutz und Kunstfreiheit gehöre im Grundsatz die Anhörung derjenigen Personen, die schöpferisch an dem Kunstwerk mitgewirkt hätten und typischerweise in der Lage seien, etwas über die im den Kunstwerk umgesetzten Belange der Kunstfreiheit auszusagen. Die Bundes­prüf­stelle habe hier aber insbesondere den Hauptin­ter­preten Shindy überhaupt nicht angehört.

Die Entscheidung über die Beschwerde ist unanfechtbar. Beim Verwal­tungs­gericht Köln ist noch das Klageverfahren anhängig.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht NRW (pm/pt)

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