23.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss16.04.2008

"Tasten­druck­modell" bei Telefonwerbung bleibt verbotenVerwal­tungs­gericht Köln bestätigt Verbrau­cher­schutz

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat eine Verbots­ver­fügung der Bundes­netz­agentur wegen Rufnum­mern­miss­brauchs vorläufig bestätigt. Sie betrifft das "Tasten­druck­modell" bei Telefonwerbung.

Die Antragstellerin - ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen - ruft im Auftrag von Kunden mit Telefon­com­putern bei Verbrauchern an und teilt über Bandansagen mit, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe.

Nach Tastendruck wird kosten­pflichtige 0900er-Verbindung aufgebaut

Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tasten­kom­bi­nation drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch an diese kosten­pflichtige Nummer weitergeleitet.

Bei der Bundesnetzagentur gingen zahlreiche Beschwerden ein, weil sich die Betroffenen durch ungewollte Werbung belästigt fühlten. Außerdem funktioniert diese Weiterleitung selbst dann, wenn der Telefo­n­an­schluss an sich für 0900-Nummern gesperrt ist. Das führte dazu, dass auch Familien­an­ge­hörige, die die Kostenbelastung nicht recht einschätzen konnten, die Anrufe entgegennahmen und durch Tastendruck die Verbindung zu dem kosten­pflichtigen Mehrwertdienst herstellten.

Bundes­netz­agentur untersagte Tasten­druck­modell

Die Bundes­netz­agentur verbot dem Unternehmen deshalb am 22. Februar 2008 die ungewollten Werbeanrufe und die Weiterleitung zu 0900-Nummern per Tastendruck. Sie geht davon aus, dass die Weiterleitung zu Mehrwert­diensten nur bei Auskunfts­diensten zulässig ist.

Das Unternehmen hat gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der Bundes­netz­agentur erhoben und wollte mit einem Eilverfahren beim Verwal­tungs­gericht erreichen, dass das Verbot vorläufig nicht wirksam wird.

VG Köln bestätigt im Eilverfahren das Verbot des Tasten­drucks­modells

Diesen Eilantrag lehnte das Gericht jedoch ab. Zum Schutz des Verbrauchers sei es nötig, dass das Verbot sofort gilt, entschieden die Richter. Die Weiterleitung per Tastendruck verstoße gegen das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder umgehe Vorschriften dieser Gesetze. Gerade bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwert­diens­te­nummern sei ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 18.04.2008

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