21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.06.2008

"Tasten­druck­modell" bei Telefonwerbung bleibt weiterhin verbotenVerstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat eine Entscheidung zum Verbot von Anrufwerbung getroffen.

Die Antragstellerin ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen stellt Firmen, die kosten­pflichtige Mehrwertdienste anbieten, Weiter­lei­tungs­dienste zur Verfügung. Mit Telefon­com­putern rief das Unternehmen bei Telefo­n­an­schluss­in­habern an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Für weitere Informationen sei eine bestimmte Taste an dem Telefonapparat zu drücken. In diesem Fall wurde eine Verbindung zu einem kosten­pflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900er-Nummer hergestellt. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur, weil sie von ungewollter Werbung betroffen seien und sogar die Sperrung von 0900er-Nummern umgangen werde.

Bundes­netz­agentur untersagte "Tasten­druck­modell"

Die Bundes­netz­agentur verbot dem Unternehmen deshalb mit Bescheid vom 22. Februar 2008 die Werbeanrufe sowie die Weiter­ver­mittlung zu 0900er-Nummern per Tastendruck. Gegen diese Entscheidung erhob das Unternehmen bei der Bundes­netz­agentur Widerspruch. Sein Eilantrag wurde vom Verwal­tungs­gericht Köln Münster mit Beschluss vom 16. April 2008 abgelehnt. Die Beschwerde des Unternehmers gegen diese Entscheidung wies das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zurück.

Oberver­wal­tungs­gericht: Die ungewollten Werbeanrufe verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die ungewollten Werbeanrufe verstießen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; es sei bei der Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen eine unzumutbare Belästigung anzunehmen, wenn keine Einwilligung der Adressaten vorliege. Die Weiterleitung durch Tastendruck verstoße gegen das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz, da das Unternehmen unzulässige R-Gespräche veranlasst habe. Das Unternehmen sei auch der richtige Adressat für die Maßnahmen der Bundes­netz­agentur.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2008

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