Dokument-Nr. 6275
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.06.2008
"Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung bleibt weiterhin verbotenVerstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Entscheidung zum Verbot von Anrufwerbung getroffen.
Die Antragstellerin ein Telekommunikationsunternehmen stellt Firmen, die kostenpflichtige Mehrwertdienste anbieten, Weiterleitungsdienste zur Verfügung. Mit Telefoncomputern rief das Unternehmen bei Telefonanschlussinhabern an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Für weitere Informationen sei eine bestimmte Taste an dem Telefonapparat zu drücken. In diesem Fall wurde eine Verbindung zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900er-Nummer hergestellt. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur, weil sie von ungewollter Werbung betroffen seien und sogar die Sperrung von 0900er-Nummern umgangen werde.
Bundesnetzagentur untersagte "Tastendruckmodell"
Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb mit Bescheid vom 22. Februar 2008 die Werbeanrufe sowie die Weitervermittlung zu 0900er-Nummern per Tastendruck. Gegen diese Entscheidung erhob das Unternehmen bei der Bundesnetzagentur Widerspruch. Sein Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Köln Münster mit Beschluss vom 16. April 2008 abgelehnt. Die Beschwerde des Unternehmers gegen diese Entscheidung wies das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zurück.
Oberverwaltungsgericht: Die ungewollten Werbeanrufe verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die ungewollten Werbeanrufe verstießen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; es sei bei der Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen eine unzumutbare Belästigung anzunehmen, wenn keine Einwilligung der Adressaten vorliege. Die Weiterleitung durch Tastendruck verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, da das Unternehmen unzulässige R-Gespräche veranlasst habe. Das Unternehmen sei auch der richtige Adressat für die Maßnahmen der Bundesnetzagentur.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2008
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