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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 1085

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Urteil09.06.2005BundesgerichtshofI ZR 279/02
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil, 16 O 811/00
  • Kammergericht Berlin, Urteil21.06.2002, 5 U 323/01
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.06.2005

BGH verbietet irreführende Werbung mit 0190er-Rufnummern für angebliche Gewinne

Wenn ein Unternehmen Gewinn­be­nach­rich­ti­gungen an Verbraucher schickt, darf es keine kosten­pflichtigen 0190-Telefonnummern angeben, bei deren Anwahl lediglich eine Bandansage allgemein über die angeblichen Preise informiert. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Beklagten hatten unaufgefordert Schreiben an private Endverbraucher versandt, in denen diesen mitgeteilt wurde, sie hätten einen von vier abgebildeten Preisen gewonnen. Die Schreiben enthielten u. a. im Zusammenhang mit der Abbildung der Preise einen durch eine Umrandung eingerückten Hinweis, in dem unter der Angabe „GEWINN-AUSKUNFT“ eine 0190-Telefonnummer angeführt war. Unter dieser Nummer erreichte der Anrufer eine Telefonansage, bei der ihm keine Auskünfte über seinen individuellen Gewinn gegeben, sondern die Preise nur allgemein beschrieben wurden. Das Anschreiben enthielt weiter eine „Unwiderrufliche Gewinn-Anforderung“, durch deren Rücksendung der Adressat unter Begleichung von „anteiligen Organisations-Kosten“ in Höhe von 50 DM um die Überstellung seines Gewinnes bitten konnte.

Landgericht und Berufungs­gericht haben die vom Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände erhobene Unter­las­sungsklage als begründet angesehen.

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Hinweis auf die „Gewinn-Auskunft“ unter Angabe der 0190-Telefonnummer stelle eine nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG unlautere irreführende Werbung dar, weil dem Verbraucher unter der entgelt­pflichtigen Telefonnummer nicht die von ihm nach der übrigen Gestaltung des Anschreibens erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt werde. Die Aufforderung, „anteilige Organi­sa­ti­o­ns­kosten“ in Höhe von 50 DM zu zahlen, sei gem. § 4 Nr. 5 UWG als wettbe­wer­bs­widrig anzusehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei Preis­aus­schreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnah­me­be­din­gungen nicht klar und eindeutig angibt. Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechne zu dessen Teilnah­me­be­din­gungen. Ihr fehle die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher wie im vorliegenden Fall nicht erkennen könne, wofür der angeforderte „Organi­sa­ti­o­ns­beitrag“ verwendet werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 132/05 des BGH vom 23.09.2005

der Leitsatz

UWG §§ 3, 5 Abs. 1

Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Gewinn-Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgelt­pflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden.

UWG §§ 3, 4 Nr. 5

Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnah­me­be­din­gungen. Dieser Teilnah­me­be­dingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte "Organi­sa­ti­o­ns­beitrag" verwendet wird.

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