18.10.2024
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Dokument-Nr. 1519

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Urteil19.04.2004Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 U 235/03
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil19.04.2004

Keine Haftung für Verbindungen zu 0190-Rufnummern bei vorhandener Sperr­vor­richtung

Ein Anschluss­inhaber, dessen Telefon mit einer Sperr­vor­richtung gegen 0190- Rufnummern ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190- Rufnummern, die Dritte unter Überwindung der Sperr­vor­richtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben.

Mit dieser Begründung hat der 1. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main eine Klage abgewiesen, mit der ein Anschluss­inhaber für Verbindungen zu 0190- Rufnummern auf Zahlung von 5.025,87 Euro in Anspruch genommen worden war. Der Beklagte hatte seine Telefonanlage mit einer Sperre für 0190-Verbindungen ausstatten und diese fortlaufend überprüfen lassen. Die Sperre war von einem Dritten aber offenbar unbemerkt manipuliert worden.

Zwar haftet ein Anschluss­inhaber nach § 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekom­mu­ni­kations- Kunden­schutz­ver­ordnung (TKV) auch für Verbindungen, die aufgrund unbefugter Nutzung seines Anschlusses durch Dritte entstanden sind. Ausgenommen sind jedoch solche Nutzungen, die der Anschluss­inhaber nicht zu vertreten hat. Sind die Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre hergestellt worden, so muss er beweisen, dass er die unbefugte Benutzung nicht zu vertreten hat.

Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des 1. Zivilsenats auch in dem entschiedenen Fall vor, weil der Anschluss­inhaber die Sperre regelmäßig überprüfen ließ und bislang kein Anlass zu weitergehenden Schutz­vor­keh­rungen bestanden hatte.

Die Entscheidung dürfte insbesondere für größere Geschäfts­be­triebe von Bedeutung sein, weil der Senat ausdrücklich auch die Haftung des Anschluss­in­habers für den Fall ausschließt, dass die Manipulation der Sperranlage durch einen Mitarbeiter erfolgt. Das Risiko eines solchen Missbrauchs trage nach § 16 Abs. 3 TKV das Telefon­un­ter­nehmen, wenn Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre ohne dessen Verschulden zustande gekommen sind.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Auszug aus dem Gesetzestext:

Erläuterungen
§ 16 Abs. 3 TKV

Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgel­ter­mittlung beeinflusst haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbin­dungs­entgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Höhe der Verbin­dungs­entgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­netzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbin­dungs­entgelte vom Kunden zu fordern.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 23.04.2004

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